Stadtnachricht

Infos zur Hundesteuer und Hundehaltung


Die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2017 werden in diesen Tagen zugestellt. Die Bescheide tragen einheitlich das Datum 12. Januar 2017. Die Hundesteuer ist als Jahresbetrag einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids zur Zahlung fällig. Bei Teilnehmern am Bankeinzugsverfahren wird die Hundesteuer zum Fälligkeitstermin vom angegebenen Konto eingezogen.

In diesem Zusammenhang wird auf die Anzeigepflichten gemäß § 10 der Hundesteuersatzung hingewiesen: Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies schriftlich unter Angabe der Hunderasse der Stadtverwaltung Schorndorf anzeigen. Die Anzeige hat innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter von drei Monaten erreicht hat zu erfolgen. Bei Beendigung der Hundehaltung beziehungsweise Veräußerung des Hundes ist außerdem die Hundesteuermarke zurückzugeben.

Hundesteuermarken

Für jeden Hund, dessen Haltung der Stadtverwaltung angezeigt wurde, wird bei der Anmeldung eine Hundesteuermarke ausgegeben. Seit 2014 gelten die grünen Hundemarken. Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) erhalten eine rechteckige Marke in Rot.

Jeder Hund hat außerhalb des von ihm bewohnten Hauses die gültige Hundesteuermarke gut sichtbar zu tragen. Bei Verlust oder Beschädigung ist eine Ersatzmarke zu beantragen.

Ordnungswidrigkeiten

Es wird drauf hingewiesen, dass die derzeit geltende Polizeiverordnung der Stadt Schorndorf in § 7 Tierhaltung folgendes regelt:
  • (1) Tiere sind so zu halten oder zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
  • (2) Innerhalb bewohnter Gebiete sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.
Die Regelungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde hinsichtlich der Leinenpflicht für Kampfhunde und gefährliche Hunde bleiben davon unberührt.

Weitere Informationen zur Hundesteuer, insbesondere Befreiungsmöglichkeiten sowie die aktuelle Hundesteuersatzung der Stadt Schorndorf, finden Sie auch unter www.schorndorf.de. Auskünfte erteilt Ihnen gerne das Team des Fachbereichs Finanzen und Organisation unter Telefon 602-2123.