Stadtnachricht

Sorgfalt beim Winterdienst


Blick vom Grafenberg auf das verschneite Schorndorf

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Glatte Straßen und Gehwege haben zuletzt bei der Verteilung des kostenlosen Wochenblattes Schorndorf Aktuell zu Problemen geführt. „Eine unserer Austrägerinnen und Austräger sind gestürzt und haben sich zum Teil schwer verletzt“, erzählt Klaus Bihlmaier, Chef der Presse Vertriebs-Service Schorndorf GmbH. Leider sei es so, dass viele Anwohnerinnen und Anwohner ihrer Winterdienstpflicht nicht nachkommen, Resultat: zum Teil spiegelglatte Gehwege und kein sicheres Erreichen der Briefkästen. Nadja Schwenger vom Fachbereich BürgerService, Sicherheit und Ordnung, macht in diesem Zusammenhang deutlich: „Für das Räumen und Streuen von Gehwegflächen sind die Eigentümer und Eigentümerinnen beziehungsweise die Mieterinnen und Mieter des angrenzenden Grundstücks verantwortlich.“

Streupflicht bis 20 Uhr

Zu diesen Gehwegflächen zählten auch Treppen oder die seitlichen Flächen am Rand einer Fahrbahn ohne baulichen Gehweg. „Die Gehwegflächen sollten so geräumt und gestreut werden, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Die Mindestbreite beträgt 1,5 Meter“, erklärt Schwenger. Der Räum- und Streupflicht müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Montag bis Freitag bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr nachgekommen sein. Und: Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte seien die Anlieger verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen erneut zu räumen und zu streuen. Die Streupflicht endet täglich um 20 Uhr. Festgehalten sind die Pflichten in der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege.

Hier ein Auszug:
  • §1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
    (1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage Gehwege nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen.
  • §2 Verpflichtete
    (1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße liegen, oder von ihr einen Zugang haben oder an einer Straße liegen, die nur einem begrenzten Verkehr dient. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise gebrauchen.
  • §3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
    (1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Ist auf Gehwegen auch Radfahrverkehr zugelassen, so gilt als Gehweg nur die für den Fußgängerverkehr abgegrenzte Fläche. Fehlt eine solche Abgrenzung, so gilt eine 1,5 Meter breite, dem Anliegergrundstück zugewandte Fläche als Gehweg. Falls Gehwege nicht vorhanden sind, gelten die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn (Gehbahnen) in einer Breite von 1,5 Meter als Gehweg. Verfügt die Straße über einen Gehweg, entfällt die Gehbahn auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Als Gehwege gelten neben Staffeln auch Fußwege oder entsprechende Flächen am Rande von Fußgängerzonen, die nicht Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.
    (2) Die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der Anlieger erstreckt sich auf die ganze Länge der Straßengrenzen ihrer Grundstücke, bei Eckgrundstücken einschließlich der zwischen den zusammentreffenden Gehwegen oder Gehbahnen liegenden Flächen.
    (3) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zugang zu der sie erschließenden Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auch auf den Gehweg, der vor den unmittelbar angrenzenden Grundstücken liegt.
Weitere Infos zum Thema Winterdienst finden Interessierte auf der Homepage der Zentralen Dienste: www.Zentrale-Dienste-Schorndorf.de.