Stadtnachricht

Wichtige Informationen zum Wahlschein und zu Briefwahlunterlagen


Am Sonntag, 24. September findet die Bundestagswahl statt. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung, um einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beim Wahlamt der Stadt Schorndorf zu beantragen:

Die Unterlagen können auf der Homepage der Stadt Schorndorf (www.schorndorf.de/bundestagswahl) beantragt werden. Für die Antragstellung benötigt man seine Wahlbezirks- und Wählernummer von seiner Wahlbenachrichtigung, welche in den kommenden Tagen zugestellt wird, beziehungsweise zugestellt wurde. Die Onlinebeantragung ist bis Mittwoch, 20. September, 11 Uhr möglich.

Weitere Möglichkeiten sind:
  • Mit dem Formular, das sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet.
  • Per E-Mail an wahl(at)schorndorf.de
  • Per Fax an 07181/602-3081
  • Postweg
  • Persönlich beim Briefwahlbüro im Künkelin-Rathaus, Urbanstraße 24. Hier kann man persönlich vor Ort wählen.
Folgende Daten muss man für die Beantragung angeben:
  • Familienname
  • alle Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). Sollen die Unterlagen an eine andere Adresse als an die Wohnanschrift versandt werden, bitte diese Adresse angeben und ab wann diese Adresse gilt.
  • Für den Fall möglicher Rückfragen ist es hilfreich, wenn zudem eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse genannt wird.
Wer den Antrag für andere stellen oder den Wahlschein/die Briefwahlunterlagen für andere abholen will, muss durch Vorlage einer auf die Antragstellung beziehungsweise die Abholung der Unterlagen bezogenen schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist; eine Vorsorge- oder Generalvollmacht oder Betreuungsverfügung genügt nicht.
Für die Erteilung der Vollmacht kann die/der Wahlberechtigte die Rückseite seiner Wahlbenachrichtigung nutzen oder eine formlose Vollmacht verfassen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens vier Wahlberechtigte vertreten.

Die Briefwahlunterlagen kann man spätestens bis zum Freitag, 22. September, 18 Uhr beantragen. In bestimmten Ausnahmefällen ist nach § 27 Abs. 4 BWO eine Beantragung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag um 15 Uhr möglich, insbesondere, wenn der Wahlraum bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis Samstag, 23. September, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erteilt werden.

Der Wahlbrief mit Briefwahlunterlagen muss so rechtzeitig mit der Post abgesendet werden, dass er dem Wahlamt der Stadt Schorndorf bis spätestens am Wahltag (Sonntag, 24. September) bis 18 Uhr vorliegt; später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Übersendung per Post sollte deshalb der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl, also am Donnerstag, 21. September, abgesendet werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen.

Bis zum Wahltag um 18 Uhr können Briefwahlunterlagen direkt beim Wahlamt abgegeben oder dort in den Briefkasten eingeworfen werden. In jedem Fall trägt die Wählerin/der Wähler das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht.