Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesreisen und Kulinarische Führungen

Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und den Eigenbetrieben Tourismus und Citymanagement, Stadtverwaltung Schorndorf (nachfolgend „ETC“), zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesreisen. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1. Stellung von ETC; anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1. ETC erbringt die ausgeschriebenen eintägigen Reisen, nachfolgend „Tagesreiseleistungen“ abgekürzt, als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden beziehungsweise des Auftraggebers.
1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen ETC und dem Kunden, beziehungsweise dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit ETC getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit ETC anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden beziehungsweise des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit ETC ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf Tagesreisen von ETC.

2. Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers

2.1. Für alle Buchungen von Tagesreisen gilt:
a) Buchungen werden als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen.
b) Grundlage des Angebots von ETC und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesreiseangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von ETC vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppenreisen im Sinne der nachstehenden Ziffer 9.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Reiseteilnehmer.
2.2. Buchungen von Tagesreisen sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von ETC zum Abschluss des verbindlichen Tagesreisevertrages. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch ETC zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind.
2.3. ETC weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse; Leistungszeiten

3.1. Die geschuldete Leistung von ETC besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit ETC, für die aus Beweis-gründen dringend die Textform empfohlen wird.
3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von ETC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden beziehungsweise des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.
3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden, beziehungsweise den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt beziehungsweise zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit ETC. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden beziehungsweise der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden beziehungsweise den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungs-beginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden beziehungsweise dem Auftraggeber und ETC vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
3.6. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten
Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistungen und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
3.7. Die vereinbarte Vergütung ist nach Durchführung der Tagesreise und Erhalt einer Rechnung von ETC zahlungsfällig.
3.8. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und ETC zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:
a) Leistet der Kunde den Gesamtpreis der Leistungen bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzung trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, so ist ETC berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und vom Kunden Schadensersatz gemäß §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB nach Maßgabe der nach-stehenden Regelung in Ziffer 5 zu fordern. Diese Rechte stehen ETC nicht zu, wenn dem Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht oder der Kunde den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.
b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Leistungen.

4. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

4.1. Nehmen der Kunde beziehungsweise der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von ETC zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl ETC zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
4.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.
b) ETC hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die ETC durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

5. Kündigung und Rücktritt durch den Kunden beziehungsweise den Auftraggeber

5.1. Der Kunde beziehungsweise der Auftraggeber können den Vertrag mit ETC nach Vertragsabschluss bis zum 5. Werktag vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen.
5.2. Bei einer Kündigung später als 5 Werktage vor Beginn der Tagesreise und bei Nichterscheinen zur Tagesreise ist der volle Preis zu entrichten. ETC hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die ETC durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung sind jedoch von ETC an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung beziehungsweise Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ETC nachzuweisen, dass ETC überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Entschädigungspauschale.
5.4. ETC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit ETC nachweist, dass ETC wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne Leistungsbestand-teile der Tagesreise seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht ETC einen solchen Anspruch geltend, so ist ETC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von ETC sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.

6. Haftung von ETC; Versicherungen

6.1. Eine Haftung von ETC für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von ETC oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
6.2. ETC haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben, oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von ETC ursächlich oder mitursächlich war.
6.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden beziehungsweise des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden beziehungsweise dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Leistungsrücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.

​​​​​​​7. Rücktritt von ETC wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1. ETC kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch ETC muss in der konkreten Leistungsausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Tagesreisen oder bestimmte Arten von Tagesreisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung deutlich angegeben sein.
b) ETC hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen
c) ETC ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Tagesreise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Tagesreise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von ETC später als 5 Tage vor Leistungsbeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Tagesreiseleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Tagesreisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

​​​​​​​8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

8.1. ETC kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von ETC nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
8.2. Kündigt ETC, so behält ETC den Anspruch auf den Leistungspreis; ETC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ETC aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

​​​​​​​9. Zusatzbedingungen bei Tagesreisen geschlossener Gruppen

9.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ETC für Tagesreisen geschlossener Gruppen. Tages-reisen für geschlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenfahrten, die von ETC als verantwortlichem Anbieter organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen beziehungsweise Auftraggeber gebucht und/oder abgewickelt werden, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt.
9.2. Die exakte Teilnehmerzahl ist der ETC bis spätestens 14 Tage vor Antritt der Tagesreise für die Rechnungserstellung mitzuteilen.
9.3. ETC und der jeweilige Gruppenauftraggeber können in Bezug auf eine solche Gruppenfahrt vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber als bevollmächtigtem Vertreter der Gruppenreiseteilnehmer besondere Rechte eingeräumt werden.
9.4. ETC haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von ETC – vom Gruppenauftraggeber, beziehungsweise Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von ETC angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber, beziehungsweise Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit ETC vertraglich vereinbarten Ab- und Rückfahrtort, nicht im Leistungsumfang von ETC enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Tagesreise und unterwegs (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber, beziehungsweise Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von ETC vertraglich nicht geschuldete Reiseleiter.
9.5. ETC haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers, beziehungsweise Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber, beziehungsweise Gruppenverantwortlichen eingesetzten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit ETC abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.
9.6. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber, beziehungsweise Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Reiseleiter nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenreiseteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Reise für ETC Beanstandungen des Kunden oder Zahlungsansprüche namens ETC anzuerkennen.
9.7. Sollte die Gruppe sich verspäten, so ist der Gruppenauftraggeber verpflichtet, diese Verspätung ETC spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Tagesreise mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. ETC kann einen verspäteten Beginn der Tagesreise ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgetermine nicht eingehalten werden können. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch von ETC die Regelung in Ziffer 4. dieser Bedingungen entsprechend.

10. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

10.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Tagesreiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
10.2. Der Kunde beziehungsweise Auftraggeber erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
10.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden unberührt.

​​​​​​​11. Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung

11.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ETC findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann ETC nur am Sitz von ETC verklagen.
11.2. Für Klagen von ETC gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maß-gebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichts-stand der Sitz von ETC vereinbart.
11.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen inter-nationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und ETC anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechen-den deutschen Vorschriften.
11.4. ETC weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ETC nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil-nimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für ETC verpflichtend würde, informiert ETC die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. ETC weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

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Dienstleister ist:
Eigenbetrieb Tourismus und Citymanagement
Stadtverwaltung Schorndorf
Vertreten durch: Betriebsleitung Lars Scheel
Johann-Philipp-Palm-Straße 10
73614 Schorndorf
Telefon: +49 7181 602 6000
Email: stadtinfo(at)schorndorf.de