Zurückschneiden von Sträuchern, Hecken und Bäumen
Vorab informieren:
Die Stadt Schorndorf, Fachbereich, Sicherheit und Ordnung, bittet die Grundstückseigentümer den Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken durchzuführen. Dies gilt auch für das Hineinwachsen von Sträuchern in Feldwege.
Nach § 28 Absatz 2 des Straßengesetzes Baden-Württemberg sowie § 11 Absatz 2 des Fernstraßengesetzes ist dies nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.
Häufig wird festgestellt, dass Bäume, Hecken oder Sträucher von Privatgrundstücken im Laufe der Zeit in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen. Hierdurch können Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer behindert werden. Besonders gefährlich ist es, wenn an Eckgrundstücken die Sicht stark eingeschränkt wird oder Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßennamensschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden.
Darüber hinaus stellt auch die Einengung der Gehwege durch überwachsendes Gehölz für die Fußgänger nicht nur ein Erschwernis, sondern manchmal auch eine Gefährdung dar. Besonders Kinder, behinderte und ältere Einwohner sind auf die Benutzung der Gehwege angewiesen.
[Heckenrückschnitt] Die Stadt Schorndorf, Fachbereich, Sicherheit und Ordnung bittet deshalb die Grundstücksbesitzer ihre Bäume, Hecken und Sträucher zu überprüfen und erforderlichenfalls so weit zurückzuschneiden, dass das vorgeschriebene Lichtraumprofil eingehalten wird. Dies gilt vor allem auch während der Wachstumsperiode. Dürre Bäume und Äste können dabei ebenfalls eine erhebliche Gefahr bedeuten und müssen, wenn sie den öffentlichen Verkehrsraum gefährden, beseitigt werden. Sollten die Grundstückseigentümer dem nicht selbstständig nachkommen, werden die Kontrollen und gegebenenfalls auch der Rückschnitt durch den Fachbereich, Sicherheit und Ordnung, der Stadt Schorndorf gegen Kostenersatz vorgenommen.
- Für die Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum gilt folgendes: Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 Meter einzuhalten und der Bewuchs ist bis zur Gehweghinterkante zurückzuschneiden.
- Für den Kraftfahrzeug-Verkehr muss die lichte Höhe mindestens 4,50 Meter betragen.
- Auch im Bereich von Straßenlampen, Verkehrsschildern und Straßennamenschilder sind Bäume, Hecken und Sträucher so weit zurückzuschneiden, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen können und die Beschilderung mühelos erkannt und gelesen werden kann.