Unterbringung psychisch kranker Menschen anordnen
Vorab informieren:
Ein Gericht kann die Unterbringung einer psychisch kranken Person in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen ihren Willen anordnen.
Vorher muss eine ärztliche Untersuchung stattfinden.
Die psychisch kranke Person muss so untergebracht, behandelt und betreut werden, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit möglichst gering bleibt. Sie muss allerdings Maßnahmen dulden, die die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gewährleisten oder sie selbst schützen.
Während der Unterbringung hat die psychisch kranke Person einen Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung. Die Behandlung umfasst auch Untersuchungsmaßnahmen sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
- Die Person ist aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert.
- Die psychisch kranke Person gefährdet infolge ihrer psychischen Störung oder Behinderung erheblich ihr Leben oder ihre Gesundheit
- Die psychisch kranke Person stellt infolge ihrer psychischen Störung oder Behinderung eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer dar.
- Die Gefährdung oder Gefahr kann nicht auf andere Weise abgewendet werden.
Die Behörde muss die Unterbringung zunächst beim Betreuungsgericht beantragen. Erst dann kann die Behörde diese anordnen.
Dies gilt auch für
- eine vorläufige Unterbringung,
- eine Unterbringung zur Beobachtung und
- die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens.
Ordnet das Gericht die Unterbringung an, ist die untere Verwaltungsbehörde für die Ausführung der Unterbringung zuständig. Sie wählt zum Beispiel die geeignete Einrichtung aus. Bei der Auswahl soll sie die Wünsche der psychisch kranken Person sowie therapeutische Gesichtspunkte berücksichtigen. Außerdem versucht die Behörde, sie möglichst in der Nähe ihres Wohnortes unterzubringen.
Hinweis: In dringenden Fällen kann eine Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet wurde. Die Gründe für diese fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung müssen durch ein ärztliches Zeugnis belegt sein. Nur in ganz besonders eilbedürftigen Fällen, sogenannten "Notvorführungen", kann darauf verzichtet werden.
Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn
- die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und keine weitere Unterbringung angeordnet wurde,
- die Anordnung der Unterbringung aufgehoben wurde,
- das Gericht im Falle der fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung nicht spätestens bis zum Ablauf des Tages nach Eingang des Antrages die Unterbringung angeordnet hat,
- der Grund für die Unterbringung weggefallen ist.
Bei einer fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung:
Die Einrichtung muss den Unterbringungsantrag spätestens bis zum Ablauf des zweiten Tages nach der fürsorglichen Aufnahme oder Zurückhaltung an das Gericht senden. Sendet sie ihn nicht, muss der Patient oder die Patientin entlassen werden.
Hinweis: Ist die Fortdauer der Unterbringung erforderlich, hat die anerkannte Einrichtung bei Gericht rechtzeitig einen Antrag auf Fortdauer der Unterbringung stellen.
Die psychisch kranke Person kann jedoch auch freiwillig in der Einrichtung bleiben.
- Darstellung des Sachverhaltes durch die untere Verwaltungsbehörde
- ärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes: Aus ihm soll hervorgehen:
- derzeitiger Krankheitszustand,
- Unterbringungsbedürftigkeit,
- voraussichtliche Behandlungsdauer
- Information, ob das Gericht die betroffene Person ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand mündlich anhören kann.
Das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin aus einer anerkannten Einrichtung kann das Zeugnis des Gesundheitsamtes ersetzen. Es muss aber von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie unterschrieben sein. Bei Kindern und Jugendlichen muss eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie unterschreiben.
Hinweis: Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es schnellst möglich nachzureichen.
umgehend
keine
Hinweis: Die Kosten für die Unterbringung müssen die psychisch kranke Person, der Kostenträger wie zum Beispiel die Krankenkasse oder die Unterhaltspflichtigen tragen.
Neben der Verwaltungsbehörde können auch folgende Institutionen bei Gericht eine Unterbringung beantragen ("zivilrechtliche" Unterbringung):
- die Betreuerin oder der Betreuer einer psychisch kranken Person
Eine Unterbringung kann notwendig sein, weil zum Beispiel die Gefahr besteht, dass sich die betreute Person selbst tötet. Ist eine ärztliche Behandlung erforderlich, die die betreute Person aufgrund ihrer Krankheit nicht als notwendig erkennen kann? Dann kann der Betreuer oder die Betreuerin auch in diesem Fall eine Unterbringung bei Gericht beantragen. - das Gericht selbst
Das Gericht kann die Unterbringung anordnen, wenn eine psychisch kranke oder alkohol- oder drogenabhängige Person eine rechtswidrige Tat begangen hat.