Schritt 3 von 3
Dienstleistung
Schritt 3 von 3
Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Beiträge zahlen
Vorab informieren:
Sobald die Möglichkeit besteht, ein Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen, ist in der Regel ein einmaliger Anschlussbeitrag zu entrichten.
Durch diesen Beitrag wird der Herstellungsaufwand für die Abwasseranlagen (Kanäle, Kläranlagen, Regenrückhaltebecken) teilweise finanziert.
Durch diesen Beitrag wird der Herstellungsaufwand für die Abwasseranlagen (Kanäle, Kläranlagen, Regenrückhaltebecken) teilweise finanziert.
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für welche die Möglichkeit einer baulichen Nutzung besteht und die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen werden können.
Die Beitragspflicht entsteht bereits mit der Anschlussmöglichkeit, nicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss.
Der Abwasserbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.
Der Beitrag richtet sich in der Regel nach der Größe des Grundstücks sowie der darauf zulässigen Vollgeschosse.
Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Abwassersatzung.
Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Abwassersatzung.
Sofern Zahlungsschwierigkeiten bestehen, können Sie bei der Stadtkasse eine Stundung der Beiträge beantragen.
Gegen den Beitragsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach bekanntgabe Widerspruch einlegen (bei der Behörde, die in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids angegeben ist). Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen die Beiträge daher trotz Widerspruch innerhalb eines Monats bezahlen.
Gegen den Beitragsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach bekanntgabe Widerspruch einlegen (bei der Behörde, die in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids angegeben ist). Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen die Beiträge daher trotz Widerspruch innerhalb eines Monats bezahlen.