Fragen und Antworten zur Grundsteuer
Seit 1. Januar gilt das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer.
Versand der Grundsteuerbescheide
Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 werden durch den kommunalen Softwareanbieter Komm.One ab Dienstag, 28. Januar versandt.
Was ist die Grundsteuer?
Auf Grundbesitz wird eine Grundsteuer erhoben. Beispielsweise auf unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die sogenannte Grundsteuer A.
Für die betrieblichen und privaten Grundstücke gilt die Grundsteuer B. Steuerpflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer.
Warum gibt es eine Grundsteuerreform?
Mit Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Grundsteuer für verfassungswidrig, denn die bisherige Bewertung behandle gleichartige Grundstücke unterschiedlich. Der Bundesgesetzgeber wurde verpflichtet, die Grundsteuer neu zu regeln. Dies setzte das Land Baden-Württemberg mit einem eigenen Grundsteuergesetz auf Grundlage des sogenannten modifizierten Bodenwertmodells um.
In einer Übergangszeit bis 2024 durfte das bisherige Recht noch angewendet werden. Ab 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden.
Wie wird die Grundsteuer seit 1. Januar 2025 berechnet?
Die Bundesländer haben unterschiedliche Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer festgelegt. Die Grundsteuer A ist im Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz. In Baden-Württemberg erfolgt die Ermittlung der Grundsteuer B in einem dreistufigen Verfahren.
Wichtig ist, nicht den neu ermittelten Grundsteuermessbetrag mit dem bisherigen Hebesatz (Grundsteuer A: 390 von Hundert und Grundsteuer B: 465 von Hundert) zu multiplizieren. Durch die Kombination von neuer Bemessungsgrundlage und altem Hebesatz ergeben sich falsche Grundsteuerbeträge.
In seiner Sitzung am 5. Dezember 2024 hat der Gemeinderat die neuen Hebesätze ab 1. Januar in einer Hebesatzsatzung beschlossen:
- Grundsteuer A: 480 von Hundert
- Grundsteuer B: 245 von Hundert.
Da die Systematik der Ermittlungsgrundlagen komplett verändert wurde, ist mit erheblichen Verschiebungen zu rechnen. Voraussichtlich werden vor allem Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter im Geschosswohnungsbau entlastet, während für kleine Wohneinheiten auf großen Grundstücken deutlich höhere Grundsteuerbeträge anfallen werden.
Was ist ein Bodenrichtwert?
Der Bodenrichtwert ist
- der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone),
- die nach ihren Grundstücksmerkmalen, beispielsweise Art der baulichen Nutzung, weitgehend übereinstimmen und
- für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen.
Nicht relevant ist jedoch der Wert des Gebäudes oder sonstiger Anlagen auf dem Grundstück. Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat entschieden, dass dieser Bodenrichtwert zur Ermittlung des Grundsteuerwerts herangezogen wird. Die Finanzämter und die Städte und Gemeinden des Landes haben dies umzusetzen.
Die Bodenrichtwerte für das Stadtgebiet Schorndorf hat der Gutachterausschuss Mittleres Remstal festgestellt. Die Bodenrichtwerte sind in die Datenbank Boris-BW eingestellt und können dort abgerufen werden – Bodenrichtwerte Grundsteuer B unter der Rubrik Bodenrichtwerte Grundsteuer B.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit den Urteilen vom 11. Juni 2024 entschieden, dass diese Vorgehensweise und das Landesgrundsteuergesetz vom 4. November 2020 verfassungsgemäß sind (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). Die Revision am Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Verfahren sind noch anhängig.
Was ist unter einem aufkommensneutralen Hebesatz zu verstehen?
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte keine Erhöhung des Grundsteueraufkommens erfolgen, die nicht auch ohne die Reform erforderlich gewesen wäre, sogenannte Aufkommensneutralität. Darunter ist zu verstehen, dass die Summe des Steueraufkommens aller „neuen“ Grundsteuerbescheide nicht über dem bisherigen Gesamtbetrag des Steueraufkommens aller „alten“ Grundsteuerbescheide liegen soll. Eine gesetzliche Verpflichtung zur aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuerreform besteht nicht.
Die Aufkommensneutralität bezieht sich nicht auf die Höhe der Steuerschuld einzelner Steuerpflichtiger. Da die Systematik der Ermittlungsgrundlagen verändert wurde, sind erhebliche Verschiebungen zu erwarten. Voraussichtlich werden vor allem Eigentümer und Mieter im Geschosswohnungsbau entlastet, während für kleine Wohneinheiten auf großen Grundstücken deutlich höhere Grundsteuerbeträge anfallen.
Weshalb wird der Hebesatz erhöht?
In seiner Sitzung vom 5. Dezember hat der Gemeinderat der Stadt Schorndorf nach intensiven Beratungen die Hebesatzsatzung mit folgenden Werten beschlossen: Neuer Hebesatz ab 2025: Grundsteuer A: 480 von Hundert. Grundsteuer B: 245 von Hundert.
Damit ist der Gemeinderat dem Kompromissvorschlag der Verwaltung gefolgt, die aufgrund der finanziellen Rahmenbedingungen, einen aufkommensneutralen Hebesatz nicht empfehlen konnte. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des angestrebten Grundsteueraufkommens, wie in jedem (Haushalts-)Jahr, nach der wirtschaftlichen Lage, dem städtischen Finanzbedarf und muss sich an diversen Maßgaben des Haushaltsausgleichs orientieren. Nun verhält es sich aus Sicht der Stadt Schorndorf so, dass von Bund und Land zwar einerseits durch von den Städten zu erbringende Erfüllungsstandards zugesagt und gesetzlich verankert werden, es andererseits aber häufig an einer auskömmlichen Finanzierung mangelt.
Kann man sich gegen die Hebesatzerhöhung wehren?
Grundsätzlich kann gegen Steuerbescheide, wie gegen alle Bescheide, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch muss allerdings zulässig und begründet sein, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass am Ende des Verfahrens ein kostenpflichtiger Widerspruchsbescheid ergeht.
Solange die Satzung unter Einhaltung aller rechtlicher Normen zustande kam, der Hebesatz nicht willkürlich festgelegt und die Belastung für die Steuerpflichtigen nicht unangemessen hoch ist, kann sich die Gemeinde auf ihre im Grundgesetz garantierte Steuerhoheit nach Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz berufen. Ein Widerspruch hat daher wenig Aussicht auf Erfolg.
Was sind Grundlagen- und Folgebescheide?
Man erhält einen Brief vom zuständigen Finanzamt. In diesem wird der Grundsteuerwertbescheid sowie der Grundsteuermessbescheid, der Grundlagenbescheid, mitgeteilt. Auf Grundlage dieser Bescheide ist noch keine Zahlung erforderlich.
Der Grundsteuermessbescheid dient als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die von den Gemeinden in einem separaten Grundsteuerbescheid, dem Folgebescheid festgesetzt wird. In diesem Grundsteuerbescheid erfährt man auch, wie viel Grundsteuer man ab dem Jahr 2025 zahlen muss.
Was muss man tun, wenn der Grundsteuermessbescheid falsch ist?
Sollte man Einwendungen gegen den festgestellten Wert des Grundstücks haben, so kann man diese binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheides bei dem zuständigen Finanzamt, das diesen erlassen hat, durch einen Einspruch geltend machen. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass man die Angaben in den ersten beiden Bescheiden, dem Grundsteuerwertbescheid und dem Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt, genau prüft und kontrolliert. Wer einen Fehler entdeckt, wendet sich bitte innerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt.
Was passiert, wenn man Einspruch beim Finanzamt eingelegt hat?
Wenn man innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids vom Finanzamt Einspruch eingelegt hat, wird dieser von den Finanzämtern bearbeitet.
Wichtig zu wissen:
- Die Finanzämter versenden grundsätzlich keine Eingangsbestätigung. Wenn man den Einspruch über Elster abgibt, erhält man jedoch ein Übermittlungsprotokoll.
- Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Selbst wenn man Einspruch eingelegt hat, ist man ab 2025 verpflichtet, die von der Stadt Schorndorf festgelegte Grundsteuer zu zahlen. Dazu erhält man von der Stadt Schorndorf voraussichtlich im Januar 2025 einen Grundsteuerbescheid.
Was ist zu beachten, sobald der Grundsteuerbescheid vorliegt?
Die Stadt Schorndorf ist an die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes, den Grundlagenbescheid, gebunden. Daher kann der Grundsteuerbescheid, der Folgebescheid, der von der Stadt Schorndorf ergeht, nur geändert werden, wenn auch das Finanzamt den Grundlagenbescheid geändert hat.
Man muss in diesem Fall bei der Stadt Schorndorf nichts weiter veranlassen. Die Änderung der Grundsteuerbescheide erfolgt von Amts wegen, sobald dem Einspruch beim Finanzamt abgeholfen wurde und ein geänderter Grundlagenbescheid vorliegt.
Sollte man Einwendungen gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Schorndorf haben, kann man innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Schorndorf Widerspruch erheben.
Was muss man bei der Zahlung beachten?
Bitte die Grundsteuer für das Jahr 2025 erst bezahlen, wenn der Grundsteuerbescheid vorliegt. Diesem kann man wie gewohnt den Gesamtbetrag, die einzelnen Raten und den Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bei der Stadt Schorndorf eingegangen sein muss, entnehmen.
- Wer seine Grundsteuer einmal im Jahr bezahlt, muss nichts weiter veranlassen. Auch weiterhin bleibt es bei der jährlichen Zahlung.
- Wer bei seinem Konto einen Dauerauftrag eingerichtet hat, ändert diesen bitte rechtzeitig auf den neuen Betrag ab, damit der eingehende Betrag bei der Stadtkasse Schorndorf richtig zugeordnet werden kann. So können Rückbuchungen vermieden werden.
- Wer ein SEPA-Lastschrift Mandat erteilt hat, muss nichts weiter veranlassen. Dieses gilt weiter und die Abbuchung erfolgt zum jeweiligen im Bescheid angegebenen Zahlungstermin.
Welche Kontaktmöglichkeiten gibt es bei Fragen?
Bei Fragen zum Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid kann das Finanzamt auf folgenden Wegen kontaktiert werden:
Allgemeine Fragen können an den virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung gestellt werden. Er ist aufrufbar unter steuerchatbot.de. Weitere Informationen gibt es zudem unter www.grundsteuer-bw.de.
Zudem ist das Schorndorfer Finanzamt für Bürgerinnen und Bürger bei Fragen erreichbar. Termine können online unter finanzamt-bw.fv-bwl.de/fa_schorndorf gebucht werden. Für Fragen kann auch das Kontaktformular genutzt werden.
Wer Fragen zu den Bodenrichtwerten hat, kann sich per E-Mail an gutachterausschuss(at)schorndorf.de oder unter Telefon 602-1542 an den Gutachterausschuss Mittleres Remstal wenden.
Fragen zur Zahlung der Grundsteuer beantwortet die Stadtkasse Schorndorf, E-Mail stadtkasse(at)schorndorf.de, Telefon 602- 2307.
Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid der Stadt Schorndorf, der ab Dienstag, 28. Januar versandt wird, kontaktiert man das Sachgebiet Steuern, Gebühren und Beiträge unter Telefon 602-2122 oder per E-Mail steueramt(at)schorndorf.de.