Stadtnachricht

Hundesteuer und Hundehaltung


Hundesteuer

Die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2019 werden in diesen Tagen zugestellt. Die Bescheide tragen einheitlich das Datum 8. Januar 2019. Die Hundesteuer ist als Jahresbetrag einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids zur Zahlung fällig. Bei Teilnehmern am Bankeinzugsverfahren wird die Hundesteuer zum Fälligkeitstermin vom angegebenen Konto eingezogen.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Anzeigepflichten gemäß § 10 der Hundesteuersatzung hin: Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies schriftlich unter Angabe der Hunderasse der Stadtverwaltung Schorndorf anzeigen. Die Anzeige hat innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter von drei Monaten erreicht hat zu erfolgen. Bei Beendigung der Hundehaltung beziehungsweise Veräußerung des Hundes ist außerdem die Hundesteuermarke zurückzugeben.

Folgen bei Nichtanmeldung des Hundes

Die Stadt Schorndorf führt künftig vermehrt Kontrollen durch den städtischen Vollzugsdienst durch.

Sollte bei der Überprüfung ein Hund festgestellt werden, der nicht steuerpflichtig beim Fachbereich Finanzen und Organisation angemeldet ist, handelt es sich hierbei nach § 8 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Hundesteuermarken

  • Für jeden Hund, dessen Haltung der Stadtverwaltung angezeigt wurde, wird bei der Anmeldung eine Hundesteuermarke ausgegeben.
  • Seit diesem Jahr (2018) gelten die hellgrünen Hundemarken.
  • Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) erhalten eine runde Marke in Orangerot.
  • Jeder Hund hat außerhalb des von ihm bewohnten Hauses die gültige Hundesteuermarke gut sichtbar zu tragen.
  • Bei Verlust oder Beschädigung ist eine Ersatzmarke zu beantragen.

Ordnungswidrigkeiten

Wir weisen darauf hin, dass die derzeit geltende Polizeiverordnung der Stadt Schorndorf in § 7 Tierhaltung folgendes regelt:
  • (1) Tiere sind so zu halten oder zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
  • (2) Innerhalb bewohnter Gebiete sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.
  • Die Regelungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde hinsichtlich der Leinenpflicht für Kampfhunde und gefährliche Hunde bleiben davon unberührt.
Weitere Informationen zur Hundesteuer, insbesondere Befreiungsmöglichkeiten sowie die aktuelle Hundesteuersatzung der Stadt Schorndorf, findet man auf der städtischen Homepage unter www.schorndorf.de.
Auskünfte erteilt das Team des Fachbereichs Finanzen und Organisation unter Telefon 602-2123.