Stadtnachricht

Wohngeldreform seit 1. Januar 2020 in Kraft


Mehr finanzielle Unterstützung für Haushalte mit geringem Einkommen: Durch die Erhöhung des Zuschusses zu den Wohnkosten für Bürgerinnen und Bürger werden einkommensschwache Haushalte entlastet.

Wohnkosten gestiegen

In den vergangenen Jahren sind die Wohnkosten und Verbraucherpreise insbesondere in den Ballungsräumen von Baden-Württemberg deutlich gestiegen. Die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes hat dadurch mit der Zeit abgenommen. Durch die nun im Deutschen Bundestag und im Bundesrat beschlossene Erhöhung des Wohngeldes ab dem 1. Januar 2020 wird das Wohngeld wieder gestärkt und der Anstieg der Wohnkosten und Verbraucherpreise seit der letzten Reform, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, ausgeglichen.

Ein durchschnittlicher Zwei-Personen-Haushalt, der bisher schon Wohngeld bekommen hat, wird künftig statt 145 Euro rund 190 Euro monatlich erhalten. Dies entspricht einer Steigerung von rund 30 Prozent.

Gleichzeitig wird die Reichweite des Wohngeldes erhöht und der Kreis der Berechtigten erweitert. Vor allem Familien und Rentner mit geringem Einkommen werden hiervon profitieren. Nach einer Schätzung könnten etwa 20.000 zusätzliche Haushalte im Land einen Erstantrag auf Wohngeld stellen.

Neben der Anpassung der Wohngeldhöhe werden auch die Miethöchstbeträge angehoben und eine neue Mietenstufe VII für Haushalte in Kommunen mit besonders hohem Mietenniveau eingeführt. Schließlich unterliegt das Wohngeld künftig einer Dynamisierung. Hierdurch wird es automatisch, also ohne Erfordernis einer gesetzlichen Änderung, alle zwei Jahre an die eingetretene Entwicklung der Mietpreise und der allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst. Die Fortschreibung stellt sicher, dass die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes als sozialpolitisches Instrument der Wohnungspolitik erhalten bleibt.

Wohngeldanspruch prüfen lassen

Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer geleistet. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau ermutigt Menschen mit geringerem Einkommen ausdrücklich, bei ihren zuständigen Wohngeldbehörden einen eventuellen Wohngeldanspruch prüfen zu lassen. Zuständig dafür sind, je nach Wohnort, die Großen Kreisstädte oder die Landratsämter.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldstelle der Stadt Schorndorf erreichen Bürgerinnen und Bürger unter folgenden Kontaktdaten:
Stadt Schorndorf, Fachbereich Familie und Soziales, Abteilung Soziales und Senioren, Wohngeldstelle, Karlstraße 15, 73614 Schorndorf, Telefon 07181/602-3304 bis 3306, Fax: 071818/602-73304 bis 73306, E-Mail: wohngeld(at)schorndorf.de.