Stadtnachricht

Schutz vor Masern
Das Masernschutzgesetz ist seit 1. März in Kraft.


Kinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Daher ist für sie künftig beim Eintritt in die Kindertagesstätte oder Schule, ein altersgerechter Masernimpfschutz nachzuweisen. Auch Personen, die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten, sollen gegen die gefährliche Infektionskrankheit geimpft sein. Diese Regelungen sind Gegenstand des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz), welches am 1. März 2020 in Kraft trat. Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis spätestens 31. Juli 2021 erbringen.

Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:
  • durch einen Impfpass
  • oder ein ärztliches Zeugnis, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht
  • oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt
  • oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann
Sofern ein entsprechender Nachweis nicht erfolgt, ist die Schulleitung/Kitaleitung/ die Stadtverwaltung als Verantwortliche der Schulkindbetreuung gesetzlich verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt kann Eltern zu einer Beratung einladen und entscheiden, ob eine Geldbuße ausgesprochen wird. In den Kindertagesstätten und in der Schulkindbetreuung werden Kinder, für die ein entsprechender Nachweis nicht vorliegt, nicht in der Einrichtung aufgenommen.

Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung:

Alle Eltern von Kindern, welche bereits in einer Kindertagesstätte der Stadt Schorndorf betreut werden, haben bereits von der Leitung der Einrichtung ein Informationsschreiben mit Einzelheiten zur Masernimpfpflicht erhalten. Die Eltern der Kinder, welche zukünftig in einer Kindertagesstätte betreut werden, erhalten diese Informationen ebenfalls in der Kindertageseinrichtung – spätestens bei Vertragsschluss. Alle Eltern haben für die in Kitas betreuten Kinder einen Nachweis über die Masernimpfung oder die Masernimmunität vorzulegen.

Ihr Kind ist schulpflichtig:

Alle Eltern schulpflichtiger Kinder werden von der jeweiligen Schule über den erforderlichen Nachweis und das zeitliche Vorgehen informiert. Eltern schulpflichtiger Kinder haben einen Nachweis darüber vorzulegen, dass ihre Kinder ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind.

Ihr Kind besucht die Schulbetreuung (Kernzeitbetreuung):

Die Schulbetreuung und Kernzeitbetreuung wird von der Stadtverwaltung organisiert. Auch die Stadt ist somit verpflichtet, entsprechende Nachweise seitens der Eltern anzufordern. Alle Kinder, die das Betreuungsangebot an Schulen wahrnehmen möchten, erhalten nun bei der Anmeldung weitere Informationen zum Umgang mit dem geforderten Nachweis. Die Formulare für die Neu- und Folgeanmeldung der Betreuung werden bis Ende März an die Eltern verteilt. Neuangemeldete Betreuungskinder müssen also mit der Neuanmeldung einen Nachweis erbringen. Liegt dieser bei der Neuanmeldung nicht vor, können diese Kinder nicht in der Schulkindbetreuung aufgenommen werden. Für die bereits angemeldeten Betreuungskinder gilt die Nachweispflicht bis spätestens 31. Juli 2021.