Stadtnachricht

Aktuelle Corona-Verordnung


Seit dem 11. Mai gelten in Baden-Württemberg weitere Lockerungen der Corona-Verordnung. Hier sind die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Treffen und Versammlungen im privaten und öffentlichen Raum

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen
  • 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
  • 2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
  • 3. dem eigenen Haushalt angehören sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt.

Breiten- und Leistungssport im Freien

Breiten- und Leistungssport ist im Freien und unter strengen Infektionsschutzvorgaben wieder möglich. Sportarten wie zum Beispiel Leichtathletik, Golf, Tennis, Reiten, Segeln, Klettern, Kanusport und Sportschießen auf Außenanlagen können wieder ausgeübt werden. Athleten mit Landeskaderstatus dürfen auch in Hallen und Schwimmbädern wieder trainieren.

Öffnung von Musikschulen, Fahrschulen, Sonnenstudios

Musikschulen und Jugendkunstschulen können einen eingeschränkten Betrieb aufnehmen. Auch Fahr- und Flugschulen dürfen wieder unterrichten. Sonnenstudios und weitere körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienestandards wie Friseure dürfen auch wieder öffnen. Dazu zählen: Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo-Studios und Piercingstudios.

Ab dem 18. Mai wieder geöffnet

Zum 18. Mai 2020 wird es weitere Öffnungen im Bereich Gastronomie und Tourismus geben: Speisegaststätten dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Bis dahin ist weiterhin nur der Außer-Haus-Verkauf möglich.

Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, etwa Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.

Ab 18. Mai dürfen auch Campingplätze wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur, soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

Voraussichtlich zum 18. Mai wird es zudem eine Lockerung der Besuchsverbote in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen geben. Die konkreten Regelungen werden durch das Sozialministerium bekannt gegeben.

Ausführliche Informationen gibt es unter www.baden-wuerttemberg.de.