Stadtnachricht

Neue Bestimmungen bei Bestattungen


Die „Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen“ hat durch die Bestimmungen der allgemeinen Corona-Verordnung vom 23. Juni am 1. Juli ihre Gültigkeit verloren.

Religiöse Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen sind nun nach der allgemeinen Corona-Verordnung zu beurteilen, zu finden auf der Webseite des Landes Baden-Württemberg. Das bedeutet:
  • Die Hygieneanforderungen nach § 4 der VO sind einzuhalten, insbesondere die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten, damit eine Umsetzung der Abstandsregel ermöglicht wird, es gibt Handdesinfektionsmittel vor Ort, die Räume werden regelmäßig gelüftet und desinfiziert.
  • In den Aussegnungshallen darf sich weiterhin nur eine begrenzte Anzahl von Personen aufhalten. Angehörige werden diesbezüglich vom Friedhofsteam oder den Bestattern beraten.
  • Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 der VO für Ansteckungsverdächtige.
  • Unter freiem Himmel besteht keine generelle Obergrenze der Zahl der Teilnehmenden mehr, die bisherige maximale Anzahl von 100 Personen ist aufgehoben. Trauernde müssen aber weiterhin die Abstandspflicht von 1,5 m einhalten. Draußen besteht auch keine Maskenpflicht.