Stadtnachricht

Corona-Regelung an Christi Himmelfahrt


Auch am Feiertag am Donnerstag, 13. Mai (Christi Himmelfahrt) gelten aufgrund der 7-Tage-Indzidenz  die Regelungen der Bundesnotbremse (§ 28b IfSG)

  • „Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.“ Hierzu gehören auch die sogenannten „Vatertagswanderungen“.
  • Auch am Donnerstag gelten die Regelungen der Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.
  • Veranstaltungen bleiben verboten, es ist lediglich ein To-Go-Verkauf erlaubt.

Ausnahmen für Geimpfte und Genesene

Für Geimpfte (frühestens 14 Tage nach 2. Impfung beziehungsweise nach der erforderlichen Einzelimpfung) und Genesene gelten vereinzelte Ausnahmen von den Regelungen, die die Ausgangssperre sowie die Kontaktbeschränkungen betreffen. Zur Verordnung des Bundes: SchAusnahmV

Auszüge aus der Verordnung

  • „Die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1  des  Infektionsschutzgesetzes (= 1 Haushalt + 1 weitere Person) gilt  nicht  für  eine  private  Zusammenkunft,  an  der ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen.“ (§4 Abs. 1 SchAusnahmV)
  • Bei einer privaten Zusammenkunft im Sinne von § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des  Infektionsschutzgesetzes,  an  der  andere  als  geimpfte  oder  genesene  Personen  teilnehmen, gelten geimpfte Personen und genesene Personen nicht als weitere Person. (§4 Abs. 2 SchAusnahmV)
  • Die Ausgangssperre gilt nicht für geimpfte und genesene Personen.
  • Auch geimpfte und genesene Personen müssen sich an die Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, den Abstandsvorschriften im öffentlichen Raum sowie die Vorgaben von Hygienekonzepten halten.