Stadtnachricht

Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperre für Nicht-Immunisierte


Am Samstag und Sonntag, 27. und 28. November, lag die Sieben-Tage-Inzidenz im Rems-Murr-Kreis über dem Wert von 500. Damit gelten nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperren für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen.

„Die vierte Welle hat uns mit voller Wucht getroffen und hat uns derzeit fest im Griff. Leider haben sich zu wenige Menschen impfen lassen, daher fordert die Pandemie unsere Kliniken schon wieder bis an die Belastungsgrenze“, sagt Landrat Dr. Richard Sigel. „Die Lage ist ernst und die Einschränkungen für Nicht-Immunisierte nehmen zu. Daher nochmal der Appell: Nutzen Sie die bestehenden Impfangebote.“

Ab Montag, 29. November, 0 Uhr gelten im Rems-Murr-Kreis folgende Regelungen:

Nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden ist der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung, nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste sind zulässig.

Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

  • 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • 2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7,
  • 3. Versammlungen im Sinne des § 12,
  • 4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
  • 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  • 6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  • 7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  • 8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • 9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
  • 10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
  • 11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • 12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Hintergrund:

Mit dem zweimaligen Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 500 liegen die Voraussetzungen für das Gelten der des § 17a der Corona-Verordnung des Landes vor. Das Gesundheitsamt hat dies festgestellt und auf der Homepage des Landratsamts ortsüblich bekannt gemacht. Ausschlaggebend sind die Zahlen, die das Landesgesundheitsamt jeden Abend veröffentlicht.

Wenn die Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt, so gelten die Regelungen zu Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperre ab dem Tag nach der Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt nicht mehr.

Informationen und FAQ’s zur aktuellen CoronaVO