Stadtnachricht

Corona: Neue Regeln für Gastronomie und Quarantäne


Angesichts der steigenden Infektionszahlen durch die Omikron-Variante des Coronavirus gelten in Deutschland künftig strengere Regeln für die Gastronomie.

Bundeskanzler Olaf Scholz und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder verständigten sich am vergangenen Freitag auch auf verkürzte Quarantänezeiten. Bund und Länder hatten bereits im Dezember 2021 verschärfte Kontaktbeschränkungen und weitere Maßnahmen beschlossen, die in Kraft bleiben.

Neue Regeln für die Gastronomie

Es gelten künftig höhere Zutrittsschwellen. Geimpfte und Genesene müssen dann in der Regel einen tagesaktuellen negativen Corona-Test oder eine Auffrischungsimpfung vorweisen. Außerdem gilt in Baden-Württemberg ab sofort eine Sperrzeit für die Gastronomie von 22:30 bis 6 Uhr.

Quarantäneregeln

Die Quarantänezeiten wurden verkürzt. Künftig müssen Kontaktpersonen, die bereits eine Auffrischungsimpfung haben, nicht mehr in Quarantäne. Für andere enden Isolation oder Quarantäne nach zehn Tagen, eine frühzeitige Beendigung ist mit einem Test nach sieben Tagen möglich. Ziel ist es, zu viele Personalausfälle zu vermeiden, insbesondere in wichtigen Versorgungsbereichen.

Kontaktbeschränkungen

Die strengen Beschränkungen bleiben bestehen. Bei ihren Beratungen am 21. Dezember hatten Scholz sowie die Ministerpräsidentinnen – und präsidenten der Länder die Kontaktbeschränkungen weiter verschärft. Kurz nach Weihnachten traten sie auch in Baden-Württemberg in Kraft: Seitdem dürfen sich auch Geimpfte und Genesene nicht mehr unbegrenzt treffen, sondern maximal zu zehnt, Kinder nicht mitgezählt. Für Treffen, an denen auch nur ein Ungeimpfter oder nicht Genesener beteiligt ist, gilt schon länger: Es dürfen nur Menschen des eigenen und maximal zwei Personen eines anderen Haushalts dabei sein, Kinder nicht mitgezählt.

Testpflicht in Kitas

Seit dem 10. Januar gilt zudem in Baden-Württemberg ein verpflichtendes Testangebot und eine Testpflicht für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle besuchen. Sie umfasst in jeder Woche entweder drei Schnelltests oder zwei PCR-Tests. Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind hiervon ausgenommen.

Von dem Testangebot und der Testpflicht ausgenommen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

Testpflicht Schulen

In den Schulen ist für die erste Woche nach den Weihnachtsferien ein tägliches Testangebot und auch eine tägliche Testpflicht für die Schülerinnen und Schüler geregelt worden. Generell ausgenommen von dem Testangebot und der Testpflicht sind vollständig geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.