Stadtnachricht

Fällen und Zurückschneiden von Bäumen


Bäume sehen am schönsten aus, wenn sie sich in ihrer natürlichen Form entwickeln können - am Straßenrand ist dies aber nicht immer möglich. Zu groß ist die Gefahr, dass überhängende Zweige oder kaputte Äste einen Menschen verletzen oder einen Sachschaden verursachen. Daher unterliegen Baumbesitzer der sogenannten Verkehrssicherungspflicht, nach der Bäume regelmäßig überprüft und gegebenenfalls zurückgeschnitten werden müssen.

Der Zeitrahmen für einen möglichen Baumrückschnitt endet demnächst: Noch bis Dienstag, 28. Februar, müssen abgestorbene, herabhängende oder abgeknickte Äste oder angegriffenes Stammholz beseitigt werden.

Auch der sogenannte Sicherheitsraum beziehungsweise das Lichtraumprofil sollte kontrolliert werden, um eine uneingeschränkte Durchfahrt von Fahrzeugen und Ladungen mit bestimmten Eigenschaften und Abmessungen zu gewährleisten.

Wer Bäume nach Ablauf dieser Frist fällt oder erheblich in Gehölze eingreift, muss wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße rechnen. Diese Schonzeit gilt nicht für Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen sowie für Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen. Darunter fallen parkartige Anlagen und intensiv gepflegte Hausgärten, nicht jedoch Streuobstwiesen, sogenannte „Stückle“, oder Straßenränder. Nach wie vor ganzjährig erlaubt sind aber normale Form- und Pflegeschnitte an Gehölzen, die höchstens den Zuwachs des letzten Jahres entfernen. Pflegeschnitte zum Beispiel auf Streuobstwiesen sind also ganzjährig zulässig.