Stadtnachricht

Wichtige Informationen zur Schöffenwahl


Im Jahr 2023 werden bundesweit die Schöffen für die Amtszeit 2024 bis 2028 gewählt. Für die Aufstellung einer Vorschlagsliste für das Amtsgericht Schorndorf werden Frauen und Männer gesucht, die am Amtsgericht Schorndorf und Landgericht Stuttgart als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Gemeinderat der Stadt Schorndorf schlägt doppelt so viele Kandidaten vor, wie Schöffen benötigt werden. Aus diesem Vorschlag wählt dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht im September 2023 die Haupt- und Hilfsschöffen.

Zwischen 25 und 69 Jahre alt

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Schorndorf wohnen und am 1. Januar 2024 mindestens 25 Jahre und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl zum Schöffen ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Soziale Kompetenz

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, das heißt das Handeln eines Menschen in einem sozialen Umfeld beurteilen können. Von den Schöffen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Wer zum Richter über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewährt werden. Zudem herrscht während des gesamten Verfahrens für die Schöffen Amtsverschwiegenheitspflicht.

Gleichberechtigt mit Berufsrichtern

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Bei der Urteilsfindung können sich Schöffen nicht enthalten, es muss also mit Ja oder Nein gestimmt werden.

Zeitlicher Umfang

Schöffen sind an circa 12 Sitzungstagen pro Jahr tätig. Die Dauer einer Verhandlung pro Sitzungstag hängt vom Verfahren ab. Die Termine werden immer im November für das folgende Jahr vom jeweiligen Gericht festgesetzt und den Schöffen mitgeteilt. Die Termine sind gewissenhaft wahrzunehmen und einzuhalten. Krankheit oder Urlaub sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen.

Finanzielle Entschädigung

Soweit ehrenamtliche Richter einen Verdienstausfall erleiden, haben sie einen Anspruch auf Entschädigung. Der Erstattungsanspruch ist zeitlich auf maximal 10 Stunden und finanziell auf maximal 29 Euro pro Stunde begrenzt. Der Berechnung wird die Zeit, die der Schöffe im Gericht verbringt, sowie die Zeit für die An- und Abreise zugrunde gelegt.

Die Zeitversäumnis, die ehrenamtliche Richter durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung erleiden, wird mit 7 Euro je Stunde entschädigt. Die Fahrtkosten, die bei der An- und Abreise entstehen, werden für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach tatsächlichem Aufwand und für die Anreise mit dem Pkw mit 0,42 Euro pro Kilometer entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz. Der Arbeitgeber hat einen ehrenamtlichen Richter für seine Tätigkeit freizustellen. Es ist jedoch ratsam, im Voraus mit dem Arbeitgeber zu kommunizieren, inwiefern das Ehrenamt mit der Berufstätigkeit vereinbar ist.

Bewerbung bis 6. April möglich

Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt bis zum 6. April unter Verwendung des städtischen Bewerbungsformulars bei der Stadtverwaltung Schorndorf, Fachbereich Kommunales, Marktplatz 1, 73614 Schorndorf. Das städtische Bewerbungsformular liegt in den Rathäusern und Verwaltungsstellen aus und kann von der städtischen Webseite www.schorndorf.de/schoeffen heruntergeladen werden. Auf der Webseite kann die Bewerbung auch direkt über ein Online-Formular ausgefüllt werden.

Personen, die sich als Jugendschöffen für das Jugendschöffengericht Waiblingen bewerben möchten, wenden sich direkt an das Jugendamt beim Landratsamt Waiblingen.

Weitere Informationen finden Sie auf der städtischen Webseite www.schorndorf.de/schoeffen

Für Auskünfte steht Franziska Starz vom Fachbereich Kommunales, Telefon 07181 602-1110, E-Mail franziska.starz(at)schorndorf.de zur Verfügung