Vereinsförderrichtlinien der Stadt Schorndorf

Neufassung vom 01. Januar 2019

Fachbereich Schulen und Vereine

Präambel

Kultur und Sport sind Bereiche der Daseinsvorsorge, die zum Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung zählen. In der Kultur- und Sportpolitik einer Stadt stellt sich die Aufgabe und Verpflichtung, einerseits den Fortbestand der kulturellen und sportlichen Einrichtungen und ihrer Angebote sowie andererseits die Privatinitiative in diesen Bereichen zu sichern.

In Schorndorf und seinen Stadtteilen zeigt sich eine Vielzahl und Vielfalt von Vereinen, die für unterschiedliche Ziele und unter individuellen Voraussetzungen fortbestehen und immer wieder in neuer Form entstehen. Die Stadt setzt sich dafür ein, diese Vielzahl und Vielfalt ihrer Vereine zu erhalten.

Sie sieht in ihrer Förderung sowie in der Unterstützung einer freien Betätigung im kulturellen und sportlichen Bereich eine vorrangige kommunale Aufgabe.

Besonderen Wert legt die Stadt Schorndorf auf die gezielte Förderung von Jugendlichen innerhalb der Vereine.

In der verstärkten Jugendförderung kommt das Bestreben der Stadt zum Ausdruck, die ortsansässigen Vereine darin zu unterstützen, mit gezielten, jugendorientierten Angeboten die Defizite im sozialen, sportlichen und kulturellen Bereich zu kompensieren, die durch wirtschaftliche und soziale Bedingungen in den Familien entstehen beziehungsweise entstanden sind. Gleichzeitig eröffnet diese erhöhte Förderung bessere Möglichkeiten einer sinnvollen Integration ausländischer Jugendlicher und fördert inklusive Angebote.

Eine große Anzahl von Jugendlichen in den Vereinen bildet die Basis dafür, dass die Zukunft der Vereine durch ausreichend Nachwuchs gesichert ist und dient gleichzeitig der Erfüllung wichtiger gesellschaftlicher Ziele, von denen das Gemeinwesen in hohem Maße profitiert.

Förderung bedeutet jedoch nicht nur finanzielle Hilfe, sondern auch Beratung, gegenseitige Information, Kooperation und Koordination in diesen Bereichen sowie die Bereitstellung von Übungsräumen und Übungsstätten.

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 25. Oktober 2018 erlässt die Stadt diese Richtlinien

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Vereine im Sinne dieser Richtlinien sind alle eingetragenen, gemeinnützigen Vereine gemäß § 21 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 55 Bürgerliches Gesetzbuch beziehungsweise deren in Schorndorf ansässige Ortsvereine/ -verbände.

Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften sind ungeachtet ihrer Rechtsform keine Vereine im Sinne dieser Richtlinien. Ebenso sind politische Parteien oder deren Ortsverbände, wirtschaftliche Vereine und Organisationen sowie die Freiwillige Feuerwehr keine Vereine im Sinne dieser Richtlinien.

Ausgenommen von der Förderung nach diesen Richtlinien sind auch Vereine, bei denen der Erwerb der Mitgliedschaft von der Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber abhängig ist (zum Beispiel Betriebssportgemeinschaften).

2. Die Förderung nach diesen Richtlinien erhalten nur ortsansässige Vereine mit ihrem satzungsmäßigen Sitz in Schorndorf. Vereine, die ihren Sitz außerhalb Schorndorfs haben, aber deren Wirkungskreis sich satzungsmäßig ausdrücklich auch auf Schorndorf erstreckt, werden nur im Verhältnis zur Anzahl der Mitglieder aus Schorndorf gefördert.

3. Private Träger öffentlicher Kulturarbeit (zum Beispiel Volkshochschule e.V., Jugendmusikschule Schorndorf und Umgebung e.V., Kulturforum e.V., Manufaktur, Figurentheater Phoenix) fallen nicht unter diese Richtlinien. Sie werden aufgrund besonderer Entscheidungen gefördert.

4. Die in diesen Richtlinien in Aussicht gestellte Förderung (Sach- und Barleistungen) kann nur auf Antrag (vergleiche III § 1) im Rahmen der haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel gewährt werden. Die Höhe der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel richtet sich nach der jeweiligen Haushaltslage der Stadt.

5. Zur Auszahlung kommen jeweils die Beträge, die sich auf der Grundlage der vom jeweiligen Dach-/Fachverband für das Vorjahr der Förderung bestätigten Mitgliederzahl beziehungsweise Anzahl der Jugendlichen ergeben. Dies gilt nicht, wenn sich Teile des Vereins oder Abteilungen vom Hauptverein trennen. Wenn ein Verein nicht mehr besteht, entfällt auch die Vereinsförderung. Werden neue Vereine gegründet, so erhalten die neu gegründeten Vereine ebenfalls eine Förderung gemäß dieser Vereinsförderungsrichtlinien, soweit dies nach sachlichen und technischen Voraussetzungen (zum Beispiel Verfügbarkeit von Sportstätten) möglich ist.

6. Die Stadtverwaltung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung des Förderungszweckes Einzelheiten der Antragstellung (zum Beispiel Form, Zeit und so weiter) und besondere Bewilligungsbedingungen (zum Beispiel Auszahlungsmodalitäten, Vorlage von Verwendungsnachweisen, Einsichtnahme in die Kassen- und Rechnungsunterlagen des Vereins, Rückzahlung nicht zweckentsprechend verwendeter Förderungsmittel und so weiter) selbst zu regeln.

7. Eine Förderung kann im Einzelfall oder allgemein von einer angemessenen Eigenbeteiligung des Vereins abhängig gemacht werden.

8. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

9. In begründeten Einzelfällen kann die Stadt von diesen Richtlinien abweichen, diese ergänzen oder ändern.

II. Bar- und Sachleistungen

§ 1 Förderung durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten/ Sportfreianlagen sowie durch die teilweise Übernahme von Bewirtschaftungskosten

1. Die Stadt fördert die Arbeit der Schorndorfer Vereine durch die Bereitstellung von Veranstaltungs- und Unterrichtsräumen, von Sport- und Mehrzweckhallen sowie von städtischen Sportfreianlagen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb.

2. Für die Nutzung der städtischen Veranstaltungs- und Unterrichtsräume sowie städtischen Sportanlagen wird ein Benutzungsentgelt erhoben. Auf die jeweils gültige Benutzungs- und Entgeltordnung wird verwiesen. Sie regelt die Erhebung von Benutzungsentgelten, das Vergabeverfahren und die Benutzungsbedingungen.

Die über das durchschnittliche Maß hinausgehende Nutzung beziehungsweise ein im Verhältnis zur Nutzung besonders hoher Aufwand der Stadt für die Unterhaltung ist in jeweils besonderen Vereinbarungen zu regeln.

3. Die Zuteilung freier Belegungszeiten erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vereins durch den Fachbereich Gebäudemanagement mittels eines schriftlichen Bescheids.

4. Die ortsansässigen Vereine bekommen für eine eintägige Veranstaltung im Jahr in städtischen Veranstaltungs- und Unterrichtsräumen, in Turn- und Sporthallen oder auf den städtischen Sportfreianlagen das Grundentgelt für die Nutzung (und einen eventuellen Zeitzuschlag) auf Antrag erstattet. Die Nebenkosten trägt der Verein.

5. Die Regelung über die Erstattung des Benutzungsentgeltes bei einer eintägigen Veranstaltung in den städtischen Hallen oder Sportfreianlagen wird auch auf die Barbara-Künkelin-Halle angewandt. Um eine gerechte und praktikable Lösung für alle Beteiligten zu finden, erhalten die Vereine für jede Veranstaltung in den städtischen Hallen (inklusive Barbara-Künkelin-Halle) oder Sportfreianlagen eine Rechnung für das Grundentgelt und die Nebenkosten.

6. Der Antrag auf Erstattung der angefallenen Benutzungsentgelte (der vom Verein selbst gewählten Veranstaltungen) gemäß den vorstehenden Regelungen in Ziffer 4. bis 6. ist spätestens bis zum 31. Januar des auf die Veranstaltung folgenden Jahres schriftlich beim Fachbereich Bildung, Sport und Erziehung zu stellen. Maßgebend für die Förderung ist dabei das Veranstaltungsdatum.

7. Als weitere Leistung werden von der Stadt die Kosten für das Flutlicht und den Wasserverbrauch der städtischen Sportanlagen für den Spiel- und Trainingsbetrieb der örtlichen Turn- und Sportvereine übernommen. Die Betriebs- und Verbrauchskosten für die von den Vereinen wirtschaftlich genutzten Teile der Sportanlagen (zum Beispiel Vereinsgaststätten und Ähnliches) werden gesondert erfasst, gegebenenfalls dem Verein in Rechnung gestellt und sind von den Vereinen selbst zu tragen.

8. Die schwimm- und tauchsporttreibenden Schorndorfer Vereine und Abteilungen der Schorndorfer Vereine, deren Hauptzweck der Schwimm- oder Tauchsport ist, sowie aktiv tätige Wasserrettungsorganisationen oder deren Ortsgruppen, erhalten auf Antrag für ihren Übungsbetrieb einen Kostenersatz von 50 Prozent des durch die Stadtwerke in Rechnung gestellten Nutzungsentgeltes im Oskar Frech SeeBad. Dem Erstattungsantrag ist eine Kopie der Rechnung und des Nachweises über die erfolgte Entrichtung des Nutzungsentgeltes beizufügen. Der Antrag auf Erstattung der angefallenen anteiligen Nutzungsentgelte ist dabei bis spätestens 31. März des der jeweiligen Inanspruchnahme folgenden Jahres beim Fachbereich Schulen und Vereine einzureichen.

§ 2 Grundförderung

Als Barleistung erhalten die Vereine einen mitgliederbezogenen Grundförderungsbetrag. Dieser ist eine allgemeine ständige Anerkennung für das Bestehen und Wirken des Vereins und seiner Bemühungen für das gesellschaftliche Leben in dieser Stadt. Es ist ein städtischer Beitrag, der der Existenzsicherung des Vereins dienen soll.

1. Sportvereine

1.1. Jeder selbständige Sportverein, der dem Württembergischen Landessportbund oder einem diesem übergeordneten Verband angeschlossen ist, erhält auf Antrag einen jährlichen Grundförderungsbetrag.

1.2. Der Grundförderungsbetrag beträgt bei einer Mitgliederzahl von

Mitgliederzahl Betrag
bis zu 50 Mitgliedern 50 Euro
bis zu 200 Mitgliedern 100 Euro
bis zu 500 Mitgliedern 250 Euro
bis zu 1000 Mitgliedern 500 Euro
bis zu 1500 Mitgliedern 1000 Euro
bis zu 2000 Mitgliedern 1500 Euro
über 2000 Mitgliedern 2000 Euro

1.3 Damit die Vereine ihr hauptamtliches Personal besser organisieren und verwalten können, erhalten Vereine ab 200 Mitgliedern einen Sonderzuschuss, der einmal jährlich gewährt wird. Sportvereine mit Sitz in Schorndorf, deren Mitglieder überwiegend nicht aus Schorndorf kommen, werden nur im Verhältnis zu Ihren Schorndorfer Mitgliedern gefördert.

Dieser Zuschuss gilt nicht für die SG Schorndorf 1846 e.V., da diese bereits einen Sonderzuschuss (Ziffer 1.5) erhält.

Der Sonderzuschuss beträgt bei einer Mitgliederanzahl von

Mitgliederzahl Betrag
200 bis zu 500 Mitgliedern 1.000 Euro
über 500 Mitgliedern 1.500 Euro

1.5 Aufgrund der Größe und der Vielfalt des Sportangebots erhält die SG Schorndorf 1846 e.V. als Unterstützung für administrative Aufgaben einen jährlichen Sonderzuschuss in Höhe von 28.000 Euro, solange der Verein in seiner jetzigen Abteilungs- und Mitgliederstruktur bestehen bleibt.

2. Musik- und gesangtreibende Vereine

2.1. Jeder selbständige musik- oder gesangtreibende Verein erhält einen jährlichen Grundförderungsbetrag. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einem übergeordneten Fachverband, sofern ein solcher besteht.

2.2. Dieser Grundförderungsbetrag beträgt bei musik- und gesangtreibenden Vereinen mit einer Mitgliederzahl von

Mitgliederzahl Betrag
bis zu 50 Mitgliedern 100 Euro
bis zu 100 Mitgliedern 150 Euro
bis zu 200 Mitgliedern 200 Euro
bis zu 300 Mitgliedern 250 Euro
über 300 Mitgliedern 300 Euro

2.3. Die nachfolgend genannten Musikvereine erhalten Dirigentenzuschüsse in Höhe von:

Musikverein Zuschuss
Musikverein Stadtkapelle Schorndorf e.V. 1877 4.000 Euro
1. Schorndorfer Musik- und Tanzvereinigung e.V. 2.000 Euro
Musikverein Schornbach e.V. 1.250 Euro
Musikverein Concordia Weiler e.V 1.250 Euro
Musikverein "Frisch-Auf" Haubersbronn e.V. 1.250 Euro

2.4. Schorndorfer Gesangsvereine und Chöre erhalten gegen Nachweis einen Dirigentenzuschuss in Höhe von bis zu 800 Euro pro Jahr. Werden in einem Verein mehrere Dirigenten gleichzeitig beschäftigt, können bis zu 1.200 Euro pro Jahr gewährt werden.

3. Sonstige Vereine

3.1 Die nicht unter Nummer 1 und 2 fallenden (sonstigen) Vereine in der Stadt Schorndorf, die in ihrer Vielfalt insbesondere den Bereichen Kultur, Heimatpflege, Soziales und Natur- und Landschaftspflege zugeordnet werden können (zum Beispiel Heimatverein, Deutsches Rotes Kreuz, Kleintierzuchtvereine, Obst- und Gartenbauvereine, Wandervereine, soziale Vereine und so weiter) erhalten einen jährlichen Grundförderungsbetrag. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einem übergeordneten Fachverband, sofern ein solcher besteht.

3.2 Dieser Grundförderungsbetrag beträgt bei sonstigen Vereinen mit einer Mitgliederzahl von

Mitgliederzahl Betrag
bis zu 50 Mitgliedern 25 Euro
über 50 Mitgliedern 50 Euro

3.3 Diese Richtlinien betreffen nicht die Förderung sozialer Leistungen und Sachprogramme der freien Wohlfahrtsverbände und sozialer Einrichtungen.

§ 3 Jugendförderung

1. Maßgebend für die Berechnung der Altersgrenze ist das jeweilige Geburtsjahr.

2. Die Jugendförderungsbeträge betragen aufgrund der Entscheidung des Gemeinderats der Stadt Schorndorf vom 17. Dezember 2015 pro Jugendlichem bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ab dem 1. Januar 2016 bei

Verein Betrag
Turn- und Sportvereinen 49 Euro
musik- und gesangtreibenden Vereinen 40 Euro
sonstigen Vereinen 20 Euro

3. Die Jugendförderung wird auf Antrag gewährt. Dabei wird die genaue Verwendung der Mittel abgefragt. Bei Nichterreichung des Verwendungszwecks kann der mögliche Zuschuss im Rahmen der Jugendförderung gekürzt beziehungsweise auch nicht gewährt werden. Die Verwaltung behält sich vor, einen Verwendungsnachweis im Nachhinein einzufordern.

4. Die Jugendförderung wird Fördervereinen von Vereinen oder Schulen nicht gewährt.

§ 4 Grundförderung für die Jugendarbeit

Zur besonderen Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen wird ab einer Anzahl von 30 Jugendlichen eine Grundförderung für die Jugendarbeit gewährt.

1. Die Grundförderung für die Jugendarbeit wird mitgliederbezogen gewährt. Maßgebend für die Berechnung ist die Anzahl der Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.

2. Der Grundförderungsbetrag beträgt bei einer Anzahl von

Mitgliederzahl Betrag
30 bis zu 100 Jugendlichen 250 Euro
bis zu 200 Jugendlichen 500 Euro
bis zu 300 Jugendlichen 750 Euro
bis zu 500 Jugendlichen 1.500 Euro
bis zu 700 Jugendlichen 2.500 Euro
bis zu 1.000 Jugendlichen 4.000 Euro
bis zu 1.200 Jugendlichen 5.000 Euro
bis zu 1.400 Jugendlichen 6.000 Euro
mehr als 1.400 Jugendlichen 8.000 Euro

§ 6 Jubiläumsgabe bei einem Vereinsjubiläum

Die Stadt Schorndorf gewährt Vereinen im Sinne der Vereinsförderrichtlinien über 200 Mitgliedern bei Vereinsjubiläen die nachfolgend genannten Zuwendungen:

Jahre Betrag
bei 25 Jahren 250 Euro
50 Jahren 500 Euro
75 Jahren 750 Euro
100 Jahren 1.000 Euro
125 Jahren 1.250 Euro

Die maximale Jubiläumsgabe beträgt 1.250 Euro pro Jubiläum.

Zuwendungen für sonstige Jubiläumsveranstaltungen und Jubiläen von Vereinen bis 200 Mitgliedern werden im Einzelfall entschieden (zum Beispiel symbolisches Geschenk oder ähnliches).

Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende institutionell geförderte Vereine:
  • Club Manufaktur e.V.
  • Kulturforum Schorndorf e.V.
  • Jugendmusikschule Schorndorf und Umgebung e.V.
  • Volkshochschule Schorndorf e.V.
  • Verein für Citymarketing e.V. „SchorndorfCentro“

§ 7 Bürgschaften

In besonders begründeten Fällen eines öffentlichen Interesses kann die Stadt als Förderungsmaßnahmen Bürgschaften nach den jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen gewähren.

§ 8 Verwendung der Zuschüsse

Zuschüsse dürfen nur für den geförderten Zweck verwendet werden. Die Stadt ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse durch Einsicht in die Bücher und Belege zu prüfen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise gegebenenfalls der Stadtverwaltung die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung zu überlassen.

III. Verfahren bei der Antragstellung, Zuständigkeiten

§ 1 Verfahren

Die Zuschüsse für die Grund- und Jugendförderung, die Dirigentenzuschüsse und eventuelle Sonderzuschüsse werden den Vereinen wie bisher auf Antrag (vergleiche I Nummer 4 und 5; II § 1 Absatz 4, 7 und 9; II § 5; II § 6) ausbezahlt. Zur Information der Stadtverwaltung sind wie bisher dem Antrag die Bestätigungen des jeweiligen Dachverbands oder Fachverbands über die Mitgliederzahlen (falls dies nicht möglich ist, unter Angabe der Anzahl der Gesamtmitglieder, sowie des Namens, der Adresse und des Geburtsjahres des einzelnen Jugendlichen) beizufügen.

Grundsätzlich ist die städtische finanzielle Förderung schriftlich bis spätestens 30.04. des laufenden Jahres für das Folgejahr zu beantragen. An nachträgliche Bewilligungen ist ein strenger Maßstab zu legen. Eine Ausnahme bilden neu gegründete Vereine, die bei ihrem ersten Antrag sowohl für das laufende als auch das folgende Jahr eine Förderung erhalten können.

§ 2 Zuständigkeiten

1. Über Anträge auf Gewährung eines Zuschusses nach den Kriterien dieser Richtlinien (Regelfälle) entscheidet die Stadtverwaltung unabhängig von den in der Hauptsatzung festgelegten Betragsgrenzen.

2. Hiervon abweichende Anträge und Zweifelsfälle von grundsätzlicher Bedeutung sind den nach der Hauptsatzung zuständigen Gremien vorzulegen.

IV. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 01.01.2019 in Kraft.
Mit diesen Vereinsförderrichtlinien treten die Richtlinien über die Vereinsförderung vom 15. Dezember 2016 in ihrer bis zum 31.12.2018 gültigen Form außer Kraft. Die Änderungen in Bezug auf die Jugendförderung (§3) wurden am 25. Oktober vom Gemeinderat beschlossen und in den Vereinsförderrichtlinien ergänzt.