Richtlinien für die Betreuungsangebote

Im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie der Ergänzenden Schulkindbetreuung im Rahmen des Ganztagsbetriebs

1. Ergänzende Betreuung, Trägerschaft

An den Grundschulen in Schorndorf werden in Abstimmung mit der Schule und je nach örtlichem Bedarf ergänzende Betreuungsangebote im Rahmen der Verlässlichen Grundschule geschaffen (Kernzeitbetreuung für Halbtagsschüler).

An den Ganztagsschulen Gemeinschaftsschule Rainbrunnen (Primarstufe), Schillerschule Haubersbronn, Schlosswallschule und Künkelinschule sowie am Schulzentrum Süd/Grauhalde werden für Kinder, welche im Ganztagsbetrieb angemeldet sind, ergänzende Betreuungsangebote im Rahmen des Ganztagsbetriebs eingerichtet. Je nach örtlichem Bedarf kann eine Betreuungsgruppe auch gemeinsam für mehrere Schulen eingerichtet werden. Träger dieser Betreuungsangebote ist die Stadt Schorndorf.

2. Betreuungsinhalt

Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schüler sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülern werden insbesondere sinnvolle spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten. Die Schüler können in Absprache mit der Betreuungskraft während der Betreuung ihre Hausaufgaben erledigen. Unterricht findet nicht statt.

3. Betreuungskräfte, Gruppengröße

3.1. Jede Gruppe wird von einer Betreuungskraft betreut. Als geeignete Betreuungskräfte kommen Erzieher(innen), Personen mit einer entsprechenden Ausbildung im Sozial- und Erziehungsbereich sowie in der Erziehung erfahrene Personen in Betracht.

3.2. Die Größe der Betreuungsgruppen hängt maßgeblich von den räumlichen Gegebenheiten und von der Art des Betreuungsmoduls ab und wird von der Stadt nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt. Die Mindestzahl von acht Schülern soll jedoch nicht unterschritten werden.

4. Betreuungszeit und Besuch der Betreuungsgruppen

4.1. Die Betreuung erfolgt an den Tagen, an denen Schulunterricht stattfindet. Betreuungsangebote können vor, nach oder auch vor und nach dem Unterrichtsblock der Schule eingerichtet werden.

Der Betreuungsrahmen der Kernzeitbetreuung für Halbtagsschüler umfasst zusammen mit dem Schulunterricht an allen Grundschulen maximal sechs Stunden pro Tag. Die erweiterte Kernzeit umfasst zusätzlich an der Fuchshofschule und an der Reinhold-Maier-Schule in Weiler 3,75 Stunden pro Woche, an der Schurwaldschule in Oberberken acht Stunden pro Woche, an der Sommerrainschule in Schornbach 4,15 Stunden pro Woche und an der Otfried-Preußler Grundschule in Miedelsbach 7,5 Stunden pro Woche. Beginn und Ende der Betreuungsangebote werden von der Stadt in Abstimmung mit den Schulen nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen festgelegt.

Die Ergänzende Schulkindbetreuung für Ganztagsschüler ist in einzeln wählbare Betreuungsmodule aufgeteilt, welche sich ebenfalls an den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen der jeweiligen Schule orientieren.

4.2. Die Schüler sollen möglichst bei Öffnung des Betreuungsangebots erscheinen und bis zum Ende der Betreuungszeit in der Gruppe bleiben. Abweichungen können von den Eltern innerhalb der Betreuungsgruppen mit der Betreuungskraft vereinbart werden.

4.3. Die Schüler sollen die Betreuungsgruppen im eigenen Interesse und im Gruppeninteresse regelmäßig besuchen. Ist ein Schüler am Besuch der Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Eltern dies der Betreuungskraft baldmöglichst mitzuteilen. Die Betreuungskraft informiert die Eltern und die Schule, wenn ein Schüler unentschuldigt fehlt oder die Gruppe unentschuldigt verlässt.

4.4. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Schüler zu Hause zu behalten. Die Erkrankung eines Schülers oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (zum Beispiel Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps / Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten), sowie Corona muss der Betreuungskraft sofort, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag, angezeigt werden. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen und wird erst wieder nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich.

4.5. Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes ist ab 01.03.2020 eine Masernschutzimpfung für alle Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, verpflichtend. Der Nachweis ist in Form eines Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Mit Unterzeichnung der Anmeldung wird die Einwilligung erteilt, dass die jeweilige Schule den Nachweis über den Masernschutz an die Stadt Schorndorf übermitteln darf.

4.6. Muss eine Betreuungsgruppe aus besonderem Anlass (zum Beispiel wegen Erkrankung oder aus betrieblichen Gründen) geschlossen werden, sind die Eltern rechtzeitig zu informieren. Die Stadt ist bemüht, eine über drei Tage hinausgehende Schließung zu vermeiden. Dies gilt nicht bei der Schließung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten.

4.7. Eine eventuell erforderliche Verpflegung ist von den Schülern mitzubringen.

5. Aufsicht, Haftung

5.1. Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schüler durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich räumlich auf das Schulgelände und das Schulgebäude. Während der Betreuungszeiten sind die Betreuungskräfte grundsätzlich für die Schüler ihrer Gruppe verantwortlich. Sie können jedoch für den Schulweg (von beziehungsweise zur Schule oder zu externen Unterrichtsstätten) keine Verantwortung übernehmen. Sie entlassen daher die Schüler unmittelbar nach Ende der Betreuungszeit oder zu den mit den Sorgeberechtigten vereinbarten Zeiten an der Türe der Einrichtung. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht.

5.2. Verstößt ein Schüler gegen die Anweisungen der Betreuungskraft oder verlässt er unerlaubt die Betreuungsgruppe, ist die Betreuungskraft von ihrer Verantwortung entbunden.

5.3. Die Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Schülers zu kennzeichnen.

5.4. Die für die Betreuungsgruppen angemeldeten Schüler sind gesetzlich unfallversichert. Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind der Betreuungskraft umgehend zu melden.

6. Medizinische Notfälle

Eventuelle gesundheitliche Besonderheiten des Kindes sollten dem Betreuungspersonal mitgeteilt werden. Mit der Anmeldung zu einer Betreuungsgruppe erklären sich die Sorgeberechtigten damit einverstanden, dass in Notfällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt oder das Krankenhaus zur Hilfe gerufen oder das Kind dort hingebracht wird.

7. Weitere Regelungen

7.1. Zur besseren Lesbarkeit wurde für Schülerinnen und Schüler durchgehend die männliche Form verwendet.

7.2. Sorgeberechtigte im Sinne dieser Richtlinien sind die in § 1626 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Personen. Liegen der Stadt keine anderslautenden Unterlagen vor, wird davon ausgegangen, dass im Regelfall die Eltern das Sorgerecht ausüben.

7.3. Ferienbetreuung
Im Schulzentrum Rainbrunnen wird in Zusammenhang mit der Paulinenpflege Winnenden ein zentrales Ferienbertreuungsangebot für Grundschüler geführt, für welches diese Richtlinien analog gelten. Die Betreuungszeiten und die Betreuungsentgelte sind in den Anmeldeformularen geregelt, die unter www.schorndorf.de/ferienbetreuung abgerufen werden können.