Sie als Bauherr müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen beim Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht der Stadt Schorndorf einreichen.
Sie benötigen den Vordruck "Bauantrag / Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen.
Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen nur vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Sachverständigen erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.
Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Die Baurechtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.
Hinweis: Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke werden von dem Eingang des Bauantrages benachrichtigt. Gleichzeitig erhalten sie die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen die Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.
Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie hört jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird (zum Beispiel die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat). Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.
Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit der Anlage und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.