Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes.
Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.
Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:
Vornamen, Geburtsname und Geschlecht des Kindes
Tag, Ort und Uhrzeit der Geburt
Vor- und Familiennamen der Eltern
Hinweis: Auf Verlangen werden folgende Angaben nicht aufgenommen:
Geschlecht des Kindes
Vor- und Familiennamen der Eltern
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Neben der Geburtsurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Diesen brauchen Sie beispielsweise für eine Eheschließung.
Dieser ist eine Kopie des beim Standesamt geführten Geburtsregistereintrags beziehungsweise bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon.
Er enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung.
Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde.
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
Eheleute und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
Vorfahren und Abkömmlinge (zum Beispiel Kinder, Enkelkinder)
Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Sie müssen einen Antrag stellen. Bei allen Standesämtern können Sie den Antrag durch mündliche Vorsprache stellen und die Urkunden persönlich abholen. Sie können die Urkunden auch telefonisch, schriftlich oder per Fax beantragen, wobei Sie in diesem Fall jeweils mit dem Standesamt klären müssen, ob die Urkunde zugesandt oder abgeholt werden soll und wie die Gebühren bezahlt werden (zum Beispiel durch Überweisung oder bei der Abholung). Manche Gemeinden und Städte bieten inzwischen auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an. Auch bei der Stadtverwaltung Schondorf haben Sie die Möglichkeit der Online-Urkundenanforderung.
Hinweis:
Die Personenstandsregister werden vom Standesamt nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fortführungsfrist von
110 Jahren für Geburtenregister
80 Jahre für Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister
Wird die Urkunde nicht persönlich durch die berechtigte Person, sondern durch einen Vertreter beantragt beziehungsweise abgeholt, ist eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten notwendig. Der Vertreter muss die Vollmacht sowie seinen eigenen Ausweis und den Ausweis des Vollmachtgebers beim Amt vorlegen.
bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung: möglicherweise Nachweis des berechtigten Interesses (bei Geschwistern)
schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
Ausweis der bevollmächtigten Person
möglicherweise Nachweis des rechtlichen Interesses (zum Beispiel Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
keine
Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je EUR 20,00
Internationale Geburtsurkunde: EUR 20,00
Eine Geburtsurkunde für Zwecke der Sozialversicherung ist unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 SGB X gebührenfrei (Nachweis erforderlich).
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht