Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden (vergleiche § 69 Landesbauordnung).
Hierzu zählen ab einer Grundfläche von 75 Quadratmetern:
- nicht ortsfeste Bühnen
- Festzelte
- Fahrgeschäfte
- Zirkuszelte
Diese Bauten sind bei der zuständigen Baurechtsbehörde anzuzeigen.
Nicht anzeigepflichtig sind die sogenannten unbedeutenden fliegende Bauten, zum Beispiel
- Bauten bis fünf Meter Höhe, die nicht für Besucher offen stehen
- Bauten bis fünf Meter Höhe, die nur für Kinder benutzbar sind und eine Geschwindigkeit von 1 Meter pro Sekunde nicht überschreitet (zum Beispiel Karussell)
- Zelte, deren Grundfläche weniger als 75 Quadratmetern beträgt.
-
Baukontrolleur – Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
Um einen fliegenden Bau in Schorndorf zu errichten, müssen folgende Unterlagen mindestens eine Woche vor Aufstellung dem Fachbereich Stadtentwicklung & Baurecht vorgelegt werden:
- Prüfbuch/Zeltbuch/Ausführungsgenehmigung
- Lageplan mit eingezeichneter Nutzungsfläche für den fliegenden Bau
sowie
- Angaben zur Veranstaltungsart,
- Veranstaltungszeitraum,
- Art des fliegenden Baus,
- Aufstellungsort,
- Besucherzahl,
- möglicher Besichtigungstermin und
- persönliche Daten des Veranstalters.
Für die Anzeige können Sie das Formular aus dem Flyer auf dieser Seite verwenden.
Falls eine Gebrauchsabnahme nötig ist, muss diese von einem Statiker durchgeführt werden.
Der Veranstalter kann für diese Überprüfung selbst einen zugelassenen Statiker hinzuziehen, der das Ergebnis in einem Abnahmebericht beziehungsweise im Prüfbuch festhält.
Die entstehenden Kosten hat der Veranstalter zu tragen.
Falls der Fliegende Bau auf öffentlicher Fläche errichtet wird, müssen Sie sich möglichst frühzeitig auch um die erforderliche Sondernutzungserlaubnis kümmern. Ansprechpartner ist hier der Fachbereich BürgerService, Sicherheit und Ordnung der Stadt Schorndorf.