Dienstleistung

Wohnungsgeberbestätigung

Seit 1. November 2015 ist zur Anmeldung der Wohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich, die den Einzug in die angemeldete Wohnung bestätigt. Diese Bestätigung des Wohnungsgebers kann bei der Anmeldung abgegeben werden oder wird vom Wohnungsgeber direkt an die Meldebehörde geschickt.

Es reicht also nicht aus, den Mietvertrag bei der Anmeldung vorzulegen. Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich auch weiterhin nur dann abmelden, wenn Sie ins Ausland ziehen. In diesem Fall benötigen Sie die Wohnungsgeberbestätigung. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, der meldepflichtigen Person innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- beziehungsweise Auszug die Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen. Kommt der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht, oder nicht rechtzeitig nach, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wenn Sie in Ihre eigene Wohnung ziehen, also selbst Eigentümer sind, müssen Sie künftig eine solche Erklärung auch für sich selbst abgeben. Die Bestätigung kann entweder am Ende dieser Seite heruntergeladen oder auch während den Öffnungszeiten im Bürgerbüro oder bei den Verwaltungsstellen abgeholt werden.

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