Handelsregister - Einsicht nehmen
Vorab informieren:
Inhalt:
- Informationen über Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft), Personenhandelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder Einzelkaufleute.
- Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Geschäftsleben wichtig sind, beispielsweise die Namen der Personen, die für das eingetragene Unternehmen vertretungsberechtigt sind.
Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis. Es wird elektronisch geführt.
Hinweis: Kleingewerbetreibende können sich freiwillig eintragen lassen und erwerben mit der Eintragung die Kaufmannsstellung.
keine
- Sie können Sie die Daten online abrufen: Registrieren Sie sich kostenfrei beim Registerportal und rufen Sie anschließend die Daten ab.
- Die persönliche Einsicht in das Handelsregister ist Ihnen während der Dienststunden in der Geschäftsstelle eines der vier Registergerichte möglich.
keine
keine
- für die Einsicht beim Registergericht: keine
- für das elektronische Abrufverfahren über das Registerportal der Länder:
- 4,50 Euro je Registerblatt
- Abruf von eingereichten Dokumenten: 1,50 Euro je abgerufene Datei.
Sie haben die Möglichkeit, gebührenfreie Nutzung für ein oder mehrere Bundesländer zu beantragen. Das gilt, wenn Sie in einem oder mehreren Bundesländern Gebührenfreiheit genießen. Dazu geben Sie neben dem jeweiligen Landesnamen die entsprechende Gebührenbefreiungsvorschrift an. Rechtliche Grundlage für die Befreiung ist das jeweilige Landesrecht, für Baden-Württemberg gilt § 7 Absatz 2 des Landesjustizkostengesetzes. Hinweis: Sie können im Registerportal kostenfrei Firmen ermitteln und Veröffentlichungen abrufen. Für alle übrigen Abfragen fallen Kosten an. Sie erhalten dazu jeweils einen gesonderten Hinweis.
keine
- § 9 des Handelsgesetzbuchs (HGB) (Einsicht in das Handelsregister)
- Nummer 17000 bis 17003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG)
- Nummer 1140 und 1141 der Anlage (Kostenverzeichnis) zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG)
- § 7 Absatz 2 Landesjustizkostengesetz (LJK) (Gebührenfreiheit)