Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck beantragen
Vorab informieren:
Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:
- Ausdruck oder Abdruck, wenn das Grundbuch maschinell geführt wird,
- Abschrift, wenn das Grundbuch ausnahmsweise noch in Papier geführt wird.
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.
Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen. Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.
Sie müssen eine Grundbuchabschrift oder einen Grundbuchausdruck beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun. Die grundbuchführenden Amtsgerichte stellen dafür in ihrem jeweiligen Internetauftritt auch ein Online-Formular zur Verfügung.
Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.
Hinweis: Das Grundbuch wird inzwischen regelmäßig in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. In solchen Fällen erhalten Sie
- anstelle der Abschrift einen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten Abdruck
- anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten beglaubigten Ausdruck.
Wird das Grundbuch maschinell geführt, kann Ihnen jedes Grundbuchamt einen Ausdruck erteilen. Die Übersendung des Grundbuchausdrucks erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel auf dem Postweg und nicht unverschlüsselt über das Internet.
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
- wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
Keine.
Je nachdem, wo Sie den Antrag gestellt haben, unterscheiden sich die Kosten.
a) Kosten beim Grundbuchamt:
- Ausdruck oder unbeglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 10,00
- amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 20,00
b) Kosten beim Notar:
- Abdruck: EUR 10,00
- beglaubigter Ausdruck (Abdruck): EUR 15,00
- Umsatzsteuer
- Auslagen für den Abruf des Grundbuchs: in der Regel EUR 8,00
- Versandkosten wie etwaiges Porto
Die einzelnen Kostenarten können Sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.
Hinweis: Die Gesamtkosten sind immer von den konkreten Dienstleistungen der Notarin oder des Notars in Ihrem Einzelfall abhängig.
Das Grundbuchamt, die Notarin oder der Notar kann einen Vorschuss verlangen.
Achtung: Wenn private Dienstleister im Internet die Einholung von Grundbuchausdrucken anbieten, können damit nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.
Keine.
- § 12 Grundbuchordnung (GBO) (Grundbucheinsicht und Abschrift)
- § 131 Grundbuchordnung (GBO) (Ausdruck und amtlicher Ausdruck)
- § 132 Grundbuchordnung (GBO) (anderes als örtlich zuständiges Grundbuchamt)
- § 133a Grundbuchordnung (GBO) (Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare)
- §§ 44, 45, 78, 85 Grundbuchverfügung (GBV) (Abschriften und Ausdrucke aus dem Grundbuch)
- § 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)
- Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz) Nummern 17000 und 17001 beziehungsweise 25210 und 25211
Mit der Neuordnung des Grundbuchwesens in Baden-Württemberg wurde das Grundbuchamt Schorndorf beim Notariat Schorndorf zum 30. September 2016 aufgehoben. Seit Oktober 2016 wird das Grundbuchamt zentral beim Amtsgericht Waiblingen geführt.
Einsicht in das elektronische Grundbuch und Abschriften hieraus können beim Amtsgericht Waiblingen, Grundbuchamt, Winnender Straße 27, 71334 Waiblingen (Öffnungszeiten Montag bis Freitag jeweils von 9 bis 12 Uhr, Telefon 0 71 51 / 16 64-0, E-Mail poststelle(at)gbawaiblingen.justiz.bwl.de) beantragt werden.
Das Notariat mit den weiteren Funktionen (Beurkundung, Betreuung und Nachlass) bleibt bis Ende 2017 bestehen.