Grundstücksteilung - Erklärung abgeben
Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen.
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechen. Insbesondere sind die Abstandsvorschriften zu beachten. Gegebenenfalls ist bei der zuständigen Baurechtsbehörde eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung zu beantragen. Durch die Teilung eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dürfen jedoch keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Seit dem 01.03.2015 müssen Sie die Teilung Ihres Grundstücks mindestens 14 Tage vorher bei der zuständigen Baurechtsbehörde anzeigen.
Sonderfälle
Wenn Ihr Grundstück in einem Umlegungsgebiet, Sanierungsgebiet beziehungsweise städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt oder von einem eingeleiteten Enteignungsverfahren betroffen ist, muss die Grundstücksteilung auch weiterhin von der Gemeinde beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden.
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Abteilungsleitung Baurecht - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Baurecht - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Bauverständiger / Architekt - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Baurecht - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Bauverständige / Architektin - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
Sie haben die neuen Grenzen vermessen lassen (Vermessungsauftrag).
In den oben genannten Sonderfällen muss die Grundstücksteilung durch die Gemeinde, Umlegungsstelle beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden.
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit den neuen Flurstücksgrenzen
- in den genannten Sonderfällen: gegebenenfalls die Genehmigung der Grundstücksteilung
keine
- für die Vermessung: Gebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis. Die Höhe der Gebühr ist abhängig
- von der Zahl der zu bildenden Flurstücke,
- von der Zahl der Grenzpunkte und
- vom Bodenrichtwert.
- für Eintragungen in das Grundbuch: Gebühren, abhängig vom jeweiligen Geschäftswert.
keine
allgemein:
- § 19 Baugesetzbuch (BauGB) (Teilung von Grundstücken)
- § 13 Grundbuchordnung (GBO) (Antrag auf Eintragung)
- § 19 Grundbuchordnung (GBO) (Antrag auf Eintragung)
- § 29 Grundbuchordnung (GBO) (Antrag auf Eintragung)
- § 8 Landesbauordnung (LBO) (Teilung von Grundstücken)
für die genannten Sonderfälle:
- § 51 Baugesetzbuch (BauGB) (Verfügungs- und Veränderungssperre im Umlegungsgebiet)
- § 109 Baugesetzbuch (BauGB) (Genehmigungspflicht bei Enteignungsverfahren)
- § 144 (Baugesetzbuch (BauGB) (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge im Sanierungsgebiet)
- § 169 Baugesetzbuch (BauGB) (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)