Falls Sie ein Bauvorhaben durchführen wollen, das den unten genannten Voraussetzungen entspricht, können Sie anstelle des Baugenehmigungsverfahrens ein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Sie haben bei diesen Vorhaben als Bauherr ein Wahlrecht zwischen Kenntnisgabeverfahren und Genehmigungsverfahren.
Im Wesentlichen unterscheidet sich das Kenntnisgabeverfahren dadurch vom Genehmigungsverfahren, dass Sie keinen förmlichen Bescheid erhalten. Die Baurechtsbehörde bestätigt lediglich, dass vollständige Unterlagen bei ihr eingegangen sind. Soweit alle Voraussetzungen vorliegen, können Sie mit dem Bauvorhaben schneller beginnen, als bei einem Baugenehmigungsverfahren.
Sofern für das Vorhaben Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, örtlichen Bauvorschriften oder Bebauungsplanfestsetzungen) erforderlich sind, dürfen Sie kein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig (zum Beispiel eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz), müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen. Diese Genehmigungen sind wiederum gebührenpflichtig.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich, wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen, sofern es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt. Das Gleiche gilt außerdem für den Abbruch aller Anlagen, sofern für diesen nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.