Blick über Schorndorf

Dienstleistung

Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

Falls Sie ein Bauvorhaben durchführen wollen, das den unten genannten Voraussetzungen entspricht, können Sie anstelle des Baugenehmigungsverfahrens ein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Sie haben bei diesen Vorhaben als Bauherr ein Wahlrecht zwischen Kenntnisgabeverfahren und Genehmigungsverfahren.

Im Wesentlichen unterscheidet sich das Kenntnisgabeverfahren dadurch vom Genehmigungsverfahren, dass Sie keinen förmlichen Bescheid erhalten. Die Baurechtsbehörde bestätigt lediglich, dass vollständige Unterlagen bei ihr eingegangen sind. Soweit alle Voraussetzungen vorliegen, können Sie mit dem Bauvorhaben schneller beginnen, als bei einem Baugenehmigungsverfahren.

Sofern für das Vorhaben Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, örtlichen Bauvorschriften oder Bebauungsplanfestsetzungen) erforderlich sind, dürfen Sie kein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig (zum Beispiel eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz), müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen. Diese Genehmigungen sind wiederum gebührenpflichtig.

Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich, wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen, sofern es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt. Das Gleiche gilt außerdem für den Abbruch aller Anlagen, sofern für diesen nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.

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Mitarbeiter
  • Abteilungsleitung Baurecht - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
  • Baurecht - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
  • Bauverständiger / Architekt - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
  • Baurecht - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
  • Bauverständige / Architektin - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Es handelt sich um kein verfahrensfreies Bauvorhaben.
  • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen über die Art (zum Beispiel Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Es darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
  • Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten):
    • ein Wohngebäude
    • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
    • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
    • Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (zum Beispiel Garagen)
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Verfahrensablauf

Sie benötigen den Vordruck "Kenntnisgabeverfahren" beziehungsweise bei einem Abbruch den Vordruck "Abbruch baulicher Anlagen" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular steht auf dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.

Beim Kenntnisgabeverfahren wird dann innerhalb von fünf Arbeitstagen geprüft, ob

  • die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind,
  • auf dem Grundstück Baulasten liegen,
  • das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes liegt und
  • die Grundstückserschließung gewährleistet ist.

Wenn alle Angrenzer schriftlich zugestimmt haben dürfen Sie in der Regel zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Stadt Schorndorf mit dem Bau beginnen. Ansonsten dürfen Sie erst einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen beginnen. Bringt ein Nachbar Bedenken vor, werden diese von der Baurechtsbehörde überprüft und der Nachbar über das Ergebnis unterrichtet.

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Erforderliche Unterlagen
  • Formular "Kenntnisgabeverfahren" beziehungsweise "Abbruch baulicher Anlagen"
  • weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
    • Bestätigungen des Planverfassers und des Lageplanfertigers
    • Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung/Bauüberhang/Baufertigstellung oder Abgang/Abriss/Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

Hinweis: Sie müssen die Bauvorlagen zweifach bei der Baurechtsbehörde einreichen. Ein Exemplar erhalten Sie zurück, ein Exemplar verbleibt bei der Baurechtsbehörde.

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Kosten/Leistung

Die Gebühr bemisst sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schorndorf und den hier festgelegten Sätzen. In der Regel beträgt die Gebühr für die Eingangsbestätigung 5,2 vom Tausend der Baukosten, mindestens jedoch 60,00 Euro.

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Sonstiges

Für die Bearbeitung sind digitale Bauvorlagen im PDF-Format per E-Mail erforderlich. Bitte senden Sie die Bauvorlagen an die jeweilige Sachbearbeiterin und nennen im Betreff den Bauherren und ebenfalls die Adresse des Bauvorhabens.

Die Dateinamen sollten kurz, selbsterklärend und zeitlich nachvollziehbar sein (zum Beispiel „Lageplan JJJJ-MM-TT“, „Erdgeschoss JJJJ-MM-TT“, keine Nennung der Adresse oder des Bauherren im Dateiname.)
Bitte senden Sie je Planvorlage eine eigene Datei. Bei Bauzeichnungen sollten die verschiedenen Ebenen auf einen Layer zusammengefasst sein und zudem nicht zu mehrseitigen Dokumenten zusammengefasst werden. Bitte trennen Sie auch den Lageplan in je eine eigene Datei für den zeichnerischen und den schriftlichen Teil.

Die Formulare sollten jeweils alle Seiten umfassen (zum Beispiel mehrseitige Baubeschreibung, gewerbliche Angaben, Gutachten). Eine Unterschrift ist auf den digital eingereichten Unterlagen nicht zwingend notwendig.
Die bauvorlageberechtigten EntwurfsverfasserInnen sind im Übrigen dafür verantwortlich, dass die digitale Form mit der Papierform übereinstimmt.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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