Partnerschaft, Trennung und Ehescheidung - Versorgungsausgleich durchführen
Vorab informieren:
Bei einer Scheidung oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft findet ein Versorgungsausgleich statt. Dieser regelt die Aufteilung aller während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsanrechte wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierzu gehören beispielsweise Ansprüche oder Anwartschaften aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung,
- betrieblichen Versorgungszusagen,
- der Beamtenversorgung und
- einer privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Ziel des Versorgungsausgleiches ist es, eine gerechte Verteilung der Versorgungsanrechte herzustellen. Dies schützt Partner oder Partnerinnen, die wegen Haushaltsführung und/oder Kindererziehung keine oder nur geringere Anrechte auf eine eigenständige Alters- oder Invaliditätsversorgung haben. Durch den Versorgungsausgleich werden Sie an den vom anderen Partner oder von der anderen Partnerin erworbenen Anrechten beteiligt.
Die Zeitspanne für die Berechnung des Versorgungsausgleichs beginnt mit dem Anfang des Monats der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft. Sie endet mit dem Ende des der Zustellung des Scheidungs- beziehungsweise Aufhebungsantrags vorausgehenden Monats. War die Ehe oder Lebenspartnerschaft kürzer als drei Jahre, findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.
Partner und Partnerin teilen die Versorgungsanrechte in dem jeweiligen Versorgungssystem ("interne Teilung"). Die Ausgleichsberechtigten erwerben einen eigenen Versorgungsanspruch im jeweiligen Versorgungssystem der Ausgleichspflichtigen. In Ausnahmefällen kann es zu einer "externen Teilung" kommen. Dabei übertragen die Ausgleichsberechtigten den Wert des ihnen zustehenden Versorgungsanrechts in ein anderes Versorgungssystem. Diese Form des Ausgleichs muss zwischen den Ausgleichsberechtigten und den Versorgungsträgern der Ausgleichspflichtigen vereinbart werden. Für Beamte, auf die das Landesversorgungsgesetz Baden- Württemberg Anwendung findet, gilt abweichend hiervon in der Regel die externe Teilung mit Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinweis: Einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert oder beiderseitige Anrechte gleicher Art mit geringer Ausgleichsdifferenz gleicht das Familiengericht meistens nicht aus.
Tipp: Die Details der Berechnung und des Ausgleichsmodus sind kompliziert. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.
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Rentenstelle - Fachbereich Familie und Soziales
Sie trennen sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin und waren vorher verheiratet oder lebten in einer Lebenspartnerschaft.
Mit der Zustellung des Scheidungs- beziehungsweise Aufhebungsantrags erhalten Sie einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Diesen müssen Sie ausfüllen und an die zuständige Stelle zurückzusenden.
Das Gericht entscheidet unter Einbeziehung der betroffenen Versorgungsträger, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist. Es bestimmt über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Hinweis: Ist Ihr Versicherungskonto lückenhaft, werden Sie vom zuständigen Rentenversicherungsträger aufgefordert, bei der Klärung der Zeiten mitzuwirken.
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist vom konkreten Einzelfall abhängig.
Der Wertausgleich bei der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt.
Alle vom Gericht im Laufe des Verfahrens gesetzten Fristen müssen Sie beachten.
Die Durchführung des Wertausgleichs bei Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft beeinflusst die Höhe der Verfahrenskosten. Pauschale Aussagen zur Höhe der Kosten können nicht getroffen werden.
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Sie können von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen oder ihn sogar ausschließen. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die Sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich schließen, müssen Sie notariell beurkunden lassen. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich können Sie auch im Rahmen eines Ehevertrags oder eines Lebenspartnerschaftsvertrags treffen.
Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Sie können Anrechte nur übertragen oder begründen, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit uns (Ortsbehörde der Deutschen Rentenversicherung (Rentenstelle-Fachbereich Familie und Soziales). Wir informieren Sie dann, welche Unterlagen beziehungsweise Nachweise Sie zur Kontenklärung mitbringen müssen.
Die Anträge können nicht bei unseren Verwaltungsstellen eingereicht beziehungsweise abgegeben werden.