Wohngeld beantragen
Ergänzende Informationen zum Online Prozess
Sie benötigen ein kostenloses Service-BW-Bürgerkonto.
Vorab informieren:
Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen.
Höhe:
abhängig vom Einzelfall
Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung.
Dauer:
in der Regel für zwölf Monate
Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein.
Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.
Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.
Eine persönliche Beratung kann derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Gerne kann auch eine telefonische Beratung erfolgen.
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Wohngeld - Fachbereich Familie und Soziales
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Wohngeld - Fachbereich Familie und Soziales
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Wohngeld - Fachbereich Familie und Soziales
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Wohngeld, Wohnberechtigung (A-E) – Fachbereich Familie und Soziales
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Wohngeld, Wohnberechtigung (F-K) – Fachbereich Familie und Soziales
- Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.
Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. - Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.
Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben
Ausnahmen:
- Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt
- Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
- Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Das Wohngeld müssen Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der Wohnortgemeinde persönlich oder schriftlich beantragen. Sie müssen die vorgeschriebenen Formulare verwenden. Diese können Sie hier herunterladen oder erhalten sie bei der zuständigen Stelle.
- Wohngeld - Mietzuschuss (PDF 330 KB)
- Wohngeld - Angaben zur Miete (PDF 144 KB)
- Wohngeld - Lastenzuschuss (PDF 365 KB)
- Wohngeld - Fremdmittelbescheinigung (PDF 123 KB)
- Wohngeld - Verdienstbescheinigung (PDF 160 KB)
Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Ihr (formloser) Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach, erhalten Sie bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags ab dem Monat der formlosen Antragstellung Wohngeld.
Geben Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen erst später ab, erhalten Sie Wohngeld erst ab diesem Datum.
Sie erhalten das Wohngeld für einen bestimmten Zeitraum. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.
Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids.
Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.
Das festgesetzte Wohngeld kann sich im laufenden Bewilligungszeitraum nach oben oder unten verändern beziehungsweise sogar ganz wegfallen. Deshalb müssen Sie der zuständigen Wohngeldbehörde folgende Änderungen mitteilen:
- die Miete- oder Belastung verringert oder erhöht sich
- das Gesamteinkommen verringert oder erhöht sich
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert oder erhöht sich. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder müssen der wohngeldberechtigten Person und dem Haushaltsmitglied, an das Wohngeld bezahlt wird, Änderungen ihrer Einnahmen mitteilen.
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.
- Nachweis über die Miete oder Belastung
- Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Rente, Kindergeld et cetera)
- Erstantrag: keine
- Anträge auf Weiterleistung: zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen.