Anzeige - Lärmbelästigung melden
Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.
Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen. Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft.
Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie
- die zuständige Behörde verständigen oder
- sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.
Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.
- Fluglärm: Fluglärm können Sie direkt bei der Deutschen Flugsicherung per E-Mail an fluglaerm.stuttgart@dfs.de melden.
- Mittagsruhe: Informationen zur Einhaltung der Mittagsruhe
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Lärmbelästigung anzeigen -ACHTUNG: Das Beschwerdeformular ist nicht für Privatrechtliche Angelegenheiten (z.B. wenn der Nachbar zu laut ist). Hierzu wenden Sie sich bitte an die Polizei, ebenso bei Beschwerden zu Nachtzeiten, an Wochenenden & Feiertagen
Sie fühlen sich durch Lärm belästigt.
Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Am schnellsten kann die Polizei auf einen Anruf reagieren.
Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen wie zum Beispiel Ausschalten der Musikanlage. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
keine
keine
Motorbetriebene Gartengeräte dürfen Sie im Wohngebiet nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzen. Für besonders laute Geräte wie zum Beispiel Laubbläser kann es weitere Beschränkungen geben.
Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann aber privatrechtlich wie zum Beispiel im Mietvertrag oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.
Auch nach der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt sind Lärmbelästigungen zum Beispiel durch Rundfunkgeräte oder ähnliches (§ 2), aus Gaststätten (§ 3) und von Haus- und Gartenarbeiten (§ 5) verboten.