Für die erstmalige endgültige Herstellung von zum Anbau bestimmten Straßen, Plätzen und Wohnwegen ist die Stadt Schorndorf verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Im Übrigen liegt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Ermessen des Gemeinderats.
Das Grundstück muss von der Erschließungsanlage erschlossen sein. Dies ist bei Anbaustraßen grundsätzlich dann gegeben, wenn Fahrzeuge auf der Straße an das Grundstück heranfahren können.
Der Erschließungsbeitrag und die Vorrauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- oder Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
Sind die Voraussetzungen für die rechtmäßige Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfüllt, werden die Kosten zwischen Stadt und Grundbesitzer aufgeteilt:
Die Stadt Schorndorf trägt fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.
Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.
Die Verteilung erfolgt in der Regel nach der Grundstücksfläche in Verbindung mit der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen auf dem Grundstück. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Erschließungsbeitragssatzung oder wenden Sie sich an unsere zuständigen Mitarbeiter.
Sofern Zahlungsschwierigkeiten bestehen, können Sie bei der Stadtkasse eine Stundung der Beiträge beantragen.
Gegen den Beitragsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (bei der Behörde, die in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids angegeben ist). Der Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen die Beiträge daher trotz Widerspruch innerhalb eines Monats bezahlen.