Grundsteuer festsetzen
Vorab informieren:
24.01.2023: Informationen zum aktuellen Versand der Grundsteuerbescheide
Wer Grundbesitz hat, muss Grundsteuer bezahlen.
Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.
-
Grundsteuer – Fachbereich Finanzen
Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des betreffenden Grundstücks bestimmen.
Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.
Diese betragen:
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
- für Einfamilienhäuser: für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und 3,5 Promille für den Rest des Einheitswerts
- für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
- für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille
Der sich so ergebende Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt von der Stadt mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze kann die Stadt selbst festlegen.
Die so errechneten Größen Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer werden jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
keine
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
Der Hebesatz beträgt:
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie für Stückländereien 390 Prozent (Grundsteuer A)
- für alle anderen Grundstücke 465 Prozent (Grundsteuer B)
Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig von sich aus neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.
Dies gilt auch, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Bungalow).
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (zum Beispiel Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).
Reform der Grundsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt, denn der Einheitswert ermittelt sich noch nach den Wertverhältnissen von 1964 (West) beziehungsweise 1935 (Ost).
Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde zwischenzeitlich auf Bundesebene eine Reform der Grundsteuer beschlossen:
- Danach bemisst sich die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nicht mehr nach den Einheitswerten 1964, sondern nach sogenannten Grundsteuerwerten, die von den Finanzämtern erstmalig auf den 01.01.2022 festzustellen sind.
- Bei bebauten Grundstücken erfolgt die Feststellung des Grundsteuerwerts zukünftig regelmäßig anhand des Bodenrichtwerts und der statistisch ermittelten Nettokaltmiete. Darüber hinaus werden die Grundstücksfläche, die Gebäudeart und das Gebäudealter berücksichtigt (Bundesmodell).
- Die Bundesländer haben die Möglichkeit vom Bundesmodell abzuweichen. Diese Möglichkeit heißt Länderöffnungsklausel.
- In Baden-Württemberg ist noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden, ob von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht wird.
Zurechnungsfortschreibung
Steuerschuldner für das volle Kalenderjahr ist, wer am 01.01. des Jahres Eigentümer war, auch dann wenn im Laufe des Jahres ein Eigentumswechsel erfolgt, da die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamts immer auf den 01.01. des Folgejahres erfolgt.
Für das Verkaufsjahr ist ein Ausgleich von vertraglich übernommener Grundsteuer ausschließlich intern zwischen Veräußerer und Erwerber vorzunehmen.
Gültigkeit des Bescheids
Der letztmalig zugestellte Grundsteuerbescheid behält solange seine Gültigkeit, bis Sie einen neuen Grundsteuerbescheid (zum Beispiel auf Grund von Änderungen im Steuerbetrag oder bei Eigentumswechsel) erhalten.