Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei
Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt
Grundstücken mit Waldflächen
Grundstücken, die an ein Gewässer anschließen und
Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie
Es muss ein notariell beurkundeter Kaufvertrag vorliegen.
Nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages muss der Gemeinde der Inhalt des Kaufvertrags umgehend mitgeteilt werden.
In den meisten Fällen übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin.
Der Notar/Die Notarin beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Es kann aber auch vom Verkäufer oder Käufer selbst bei der Gemeinde beantragt werden. Sprechen Sie bitte im Vorfeld ab, wer die Antragstellung übernimmt.
Abschrift / Kopie des notariell beurkundeten Kaufvertrags.
Die Prüfung zur Ausstellung des Negativzeugnis dauert mindestens 4-6 Wochen.
Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, muss sie dies den Beteiligten und dem Notar beziehungsweise der Notarin schriftlich innerhalb von drei Monaten mitteilen.
Die Verwaltungsgebühren für die Ausstellung eines Negativzeugnisses betragen in Schorndorf momentan zwischen 36,00 Euro und 180,00 Euro.
Das Negativzeugnis wird nach Ausstellung direkt an den beurkundenden Notar gesandt.