Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen
Vorab informieren:
Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember sowie am 1. Januar) dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung Kategorie F 2 von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.
An den übrigen Tagen des Jahres dürfen Feuerwerke durch Privatpersonen, die nicht Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetzes sind, auch anlässlich privater Feierlichkeiten nicht abgebrannt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen runden Geburtstag, um eine Hochzeit oder ein sonstiges Jubiläum handelt. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum von 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.
Die Alternative ist die Durchführung des Feuerwerks durch den Inhaber eines Erlaubnis- oder Befähigungsscheins nach dem Sprengstoffgesetz, § 23 Absatz 2 der 1. SprengV. Dies bedeutet aber auch, dass Anträge von anderen Personen zurückzuweisen sind. Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz haben das Abbrennen eines Feuerwerks mindestens zwei Wochen vor dessen Durchführung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, § 23 Absatz 2 der 1. SprengV. Auch hier können im Rahmen einer Einzelfallprüfung Auflagen erteilt oder das Abbrennen unter Umständen ganz untersagt werden.
Grundsätzlich gilt: Die Ausnahmegenehmigung ist zu versagen, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können. Gemäß § 23 Absatz 1 der 1. SprengV ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ausnahmslos verboten.