Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen. Wenn Sie Werbeanlagen aufstellen wollen, müssen Sie diese unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen vor der Aufstellung genehmigen lassen.
Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche, die größer als 1,00 Quadratmeter ist, und die nicht nur vorübergehend angebracht werden.
In Gewerbe- und Industriegebieten sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu einer Höhe von zehn Meter genehmigungsfrei.
Im Außenbereich sind alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig.
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Abteilungsleitung Baurecht - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Baurecht - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Bauverständiger / Architekt - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Baurecht - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Bauverständige / Architektin - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
- Bauantrag / Baugenehmigung (Onlineantrag Service-bw)
- Bauantrag / Baugenehmigung / Bauvorbescheid (Hauptantrag - Papier)
- Baubeschreibung für Werbeanlagen 1-fach
- Baugenehmigung - Werbeanlage (Onlineantrag Service-bw)
- Bauvorbescheid (Onlineantrag Service-bw)
- Standsicherheitsnachweis (Anlage Baugenehmigung)
- Standsicherheitsnachweis (Onlineanlage Baugenehmigung Service-bw)
Wenn Sie genehmigungspflichtige Werbeanlagen anbringen wollen, müssen Sie vorab eine Baugenehmigung mit allen erforderlichen Bauvorlagen beim Fachbereich Stadtentwicklung & Baurecht beantragen.
Hierfür benötigen Sie den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen.
Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.
- Antrag auf Baugenehmigung
- weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
- Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
- Bauzeichnungen (oder Fotomontage)
- Baubeschreibung
- eventuell Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
Hinweis: Sie müssen die Bauvorlagen mindestens in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ein genehmigtes Exemplar erhalten Sie zurück, ein Exemplar verbleibt bei der Baurechtsbehörde.
Für die Genehmigung von Werbeanlagen wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr berechnet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schorndorf und den hier festgelegten Sätzen.
Die Altstadt von Schorndorf steht unter Denkmalschutz. Hier müsssen beim Anbringen von Werbeanlagen noch spezielle Denkmalschutzvorgaben beachtet werden. Für weitere Fragen zum Denkmalschutz steht Ihnen Herr Schäfer unter der Telefonnummer 0 71 81 / 6 02 - 15 40 zur Verfügung.
Weitere Informationen: Flyer zum Denkmalschutz (PDF 2,6 MB)
Daneben gilt in Teilen des Stadtgebiets die Werbeanlagensatzung der Stadt Schorndorf, die zusätzliche Vorgaben auch für genehmigungsfreie Werbeanlagen enthält.
Für die Bearbeitung sind digitale Bauvorlagen im PDF-Format per E-Mail erforderlich. Bitte senden Sie die Bauvorlagen an die jeweilige Sachbearbeiterin und nennen im Betreff den Bauherren und ebenfalls die Adresse des Bauvorhabens.
Die Dateinamen sollten kurz, selbsterklärend und zeitlich nachvollziehbar sein (zum Beispiel „Lageplan JJJJ-MM-TT“, „Erdgeschoss JJJJ-MM-TT“, keine Nennung der Adresse oder des Bauherren im Dateiname.)
Bitte senden Sie je Planvorlage eine eigene Datei. Bei Bauzeichnungen sollten die verschiedenen Ebenen auf einen Layer zusammengefasst sein und zudem nicht zu mehrseitigen Dokumenten zusammengefasst werden. Bitte trennen Sie auch den Lageplan in je eine eigene Datei für den zeichnerischen und den schriftlichen Teil.
Die Formulare sollten jeweils alle Seiten umfassen (zum Beispiel mehrseitige Baubeschreibung, gewerbliche Angaben, Gutachten). Eine Unterschrift ist auf den digital eingereichten Unterlagen nicht zwingend notwendig.
Die bauvorlageberechtigten EntwurfsverfasserInnen sind im Übrigen dafür verantwortlich, dass die digitale Form mit der Papierform übereinstimmt.
- § 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
- § 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
- § 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baubeginn)
- § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
Sofern Ihre Werbeanlage in den öffentlichen Raum (Gehwege, Straßenraum) hineinragt, wird für die Inanspruchnahme des öffentlichen Luftraums eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis wird von der Baugenehmigung eingeschlossen. Für baurechtlich verfahrensfreie Werbeanlagen muss eine Sondernutzungserlaubnis gegebenenfalls beim Fachbereich BürgerService, Sicherheit und Ordnung der Stadt Schorndorf gesondert beantragt werden.