Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.
Familienangehörige sind in diesem Fall:
minderjährige Kinder,
Ehefrau oder Ehemann,
Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes,
Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht. Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Ihr schon in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Aufenthaltserlaubnis
Blaue Karte EU
ICT-Karte
Mobiler-ICT-Karte oder
hält sich als mobiler Forscher berechtigt im Bundesgebiet auf.
Es steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung.
bei Ehegattennachzug zusätzlich:
Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (zum Beispiel aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
das in Deutschland lebende Familienmitglied oder dessen in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte besitzt einen bestimmten Aufenthaltstitel (z.B. Blaue Karte EU) oder
Vorliegen eines besonderen Härtefalls
Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
Hinweis:
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung
erzwungen haben oder
nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Anschließend erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres schon in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.
EineVerlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.
Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
Nachweis über ausreichenden Wohnraum
Nachweis der Familienzugehörigkeit (zum Beispiel Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
bei Ehegattennachzug zusätzlich:
Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
Nachweis eines besonderen Härtefalls
Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.
keine
erstmalige Erteilung: EUR 100,00
Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.
Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie
in Deutschland aufgewachsen oder
im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können
frei einreisen,
benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
dürfen in Deutschland arbeiten.
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen
Antragsformulare können Sie bei der Ausländerbehörde abholen. Hierbei erhalten Sie zudem einzelfallbezogene Informationen über die bei Antragstellung zusätzlich vorzulegenden Nachweise.