Bauüberwachung/Bauabnahme
Vorab informieren:
Nach Abschluss des baurechtlichen Verfahrens wird der Baufortschritt regelmäßig durch den Baukontrolleur überprüft (Bauüberwachung). Eine Bauabnahme erfolgt nur in den Fällen, in denen eine solche Abnahme in der Baugenehmigung ausdrücklich vorgeschrieben wurde. Insbesondere wird bei größeren oder gewerblichen Vorhaben eine Bauabnahme nach § 67 Landesbauordnung (LBO) angeordnet. Über die Abnahme stellt die Baurechtsbehörde auf Verlangen des Bauherren eine Bescheinigung aus (Abnahmeschein).
Der Beginn und der Abschluss einer Baumaßnahme muss der Baurechtsbehörde im Regelfall angezeigt werden. Dabei genügt in den meisten Fällen auch ein kurzer Anruf. Für eine Bauabnahme sollte eine kurze schriftliche Mitteilung erfolgen, da meistens erst ein gemeinsamer Ortstermin vereinbart werden muss.
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Baukontrolleur - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
Gesonderte Gebühren werden für eine Bauüberwachung normalerweise nicht erhoben, es sei denn, im Einzelfall werden weitere Abnahmen wegen erfolglos verlaufender Termine notwendig, wenn zum Beispiel die Baustelle trotz vereinbarter Termine wiederholt nicht zugänglich ist.
Für die Wiederholung einer solchen Baukontrolle wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 11,30 Euro je angefangener Viertelstunde erhoben.
Auszug aus der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
§ 66 Landesbauordnung (LBO) Bauüberwachung
(1) Die Baurechtsbehörde kann die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
(2) Die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung umfaßt auch die Tauglichkeit der Gerüste und Absteifungen sowie die Bestimmungen zum Schutze der allgemeinen Sicherheit. Auf Verlangen der Baurechtsbehörde hat der Bauherr die Verwendbarkeit der Bauprodukte nachzuweisen. Die Baurechtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen oder prüfen lassen.
(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Baustellen und Betriebsstätten sowie Einblick in Genehmigungen und Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. Der Bauherr hat die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Baurechtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, daß die Grundflächen, Abstände und Höhenlagen der Gebäude eingehalten sind.
§ 67 Landesbauordnung (LBO) Bauabnahmen
(1) Soweit es bei genehmigungspflichtigen Vorhaben zur Wirksamkeit der Bauüberwachung erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung oder der Teilbaugenehmigung, aber auch noch während der Bauausführung die Abnahme
1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten und
2. der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung vorgeschrieben werden.
(2) Schreibt die Baurechtsbehörde eine Abnahme vor, hat der Bauherr rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf Verlangen die für die Abnahmen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden. Über die Abnahme stellt die Baurechtsbehörde auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheinigung aus (Abnahmeschein).
(4) Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß bestimmte Bauarbeiten erst nach einer Abnahme durchgeführt oder fortgesetzt werden. Sie kann auch verlangen, daß eine bauliche Anlage erst nach einer Abnahme in Gebrauch genommen wird.