Zum einen müssen die Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) eingehalten werden. Demnach ist für eine Garage oder einen Carport immer dann eine Baugenehmigung erforderlich, wenn sie größer als 30 Quadratmeter Grundfläche ausgeführt werden sollen oder ihre mittlere Höhe mehr als 3,00 Meter beträgt. Ein Carport ist dabei im Baurecht einer Garage gleichgestellt.
Eine Gerätehütte ist bis zu einer Größe von 40 Kubikmeter umbauten Raum verfahrensfrei. Für ein Gewächshaus ist bis zu einer Höhe von 5,00 Meter keine Baugenehmigung erforderlich. Falls das Gebäude auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden soll, darf die Grenzbebauung zu privaten Nachbargrundstücken hin nicht höher als 3,00 Meter werden, maximal 9,00 Meter lang an einer Grundstücksgrenze sein und über alle Grenzen hinweg maximal 15,00 Meter an die Grenze angebaut werden. Die "Wandfläche" zum Nachbarn darf dabei an einer Grenze maximal 25,00 Quadratmeter groß werden. Das gleiche gilt, wenn nur ein Abstand zur Nachbargrenze von weniger als 2,50 Meter eingehalten wird. Als "Wand" wird dabei bereits die Fläche zwischen zwei Pfosten zum Beispiel eines Carports und dem Dach angesehen.
Entlang einer Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße hin sind diese Maße unbeachtlich, aber nur soweit die Straße mindestens 5,00 Meter breit ist.
Für den Fall, dass nicht direkt an eine Nachbargrenze angebaut und ein Abstand bestehen bleiben soll, muss dieser Abstand mindestens 0,50 Meter betragen, um einen sogenannten Schmutzwinkel zu vermeiden.
Ein Vordach muss bei den Berechnungen ab 0,60 Meter Dachvorstand mit eingerechnet werden.
Eine Terrassenüberdachung ist im Innenbereich bis zu einer Fläche von 30,00 Quadratmeter verfahrensfrei, muss aber ebenfalls den erforderlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück einhalten.
Daneben müssen auch die Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans (städtische Satzung) eingehalten werden.
Wenn das Gebäude einer Regelung im Bebauungsplan nicht entspricht, zum Beispiel eine Baugrenze überschritten oder die Dachform nicht eingehalten wird, muss vorab eine Befreiung/Ausnahme beantragt werden. Auch wenn das Gebäude so klein ausgeführt wird, dass keine Baugenehmigung erforderlich ist, ist eine entsprechende Bewilligung notwendig.
Die Zulässigkeit kann bei einzelnen Grundstücken ganz unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welcher Bebauungsplan gilt.
Im Innenbereich, also innerhalb von Ortschaften, können Nebenanlagen durch entsprechende Regelungen im Bebauungsplan verfahrensfrei sein, müssen jedoch die oben genannten Vorgaben einhalten.
Im Außenbereich (Streuobstwiese et cetera) darf regelmäßig nur eine Gerätehütte mit maximal 20,00 Kubikmeter Rauminhalt auf einem Grundstück aufgestellt werden. Bevor Sie eine Gerätehütte im Außenbereich errichten, können Sie die geplante Hütte bei uns formlos anzeigen. Ein Anzeigeformular steht Ihnen auf dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung. Liegt das Grundstück zum Beispiel in einem Landschaftsschutzgebiet, sind noch weitergehende Anforderungen zu beachten. Informationen hierzu finden Sie auch auf den Internetseiten des Landratsamts Rems-Murr-Kreis unter folgendem Link www.rems-murr-kreis.de
In einem Gartenhausgebiet dürfen Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften erstellt werden. Diese Häuser dürfen dabei auch stundenweise als Aufenthaltsraum genutzt werden, aber nicht zum Übernachten.
Der Gemeinderat der Stadt Schorndorf hat in den 70iger und 80iger Jahren durch entsprechende Bebauungspläne insgesamt zehn Gartenhausgebiete auf der Schorndorfer Gemarkung ausgewiesen. Diese Bebauungspläne regeln im Detail, welche Grundstücke zu den einzelnen Gartenhausgebieten zählen und welche Dinge hier zu beachten sind.
Neben der Mindestgröße für das Grundstück enthalten die Bebauungspläne insbesondere Vorgaben
- über die Größe dieser Gartenhäuser (teils 12 Quadratmeter Grundfläche, teils 25 Kubikmeter umbauter Raum),
- über die mögliche Höhe (2,0 Meter auf der Traufseite) und
- über die Gestaltung dieser Häuser (Satteldach, Holzverkleidung, Farben der Dacheindeckung).
In einem Gartenhausgebiet ist je Grundstück nur ein Gebäude zulässig. Für den Fall, dass von den Festsetzungen der Bebauungspläne abgewichen wird, muss eine entsprechende Zulassung beantragt werden.