Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie
ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zur Au-pair-Beschäftigung.
Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:
Australien
Israel
Japan
Kanada
Neuseeland
Republik Korea
Schweiz
Vereinigte Staaten von Amerika
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für
die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
die Kinderbetreuung.
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).
ein gültiges nationales Visum "zur Au-Pair-Beschäftigung".
Sie sind mindestens 18 Jahre alt und nicht älter als 27 Jahre.
Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) und
Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.
In Ihrer Gastfamilie
besitzt eine erwachsene Person die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR- Staates oder der Schweiz und
wird Deutsch als Muttersprache gesprochen. Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Spricht die Familie Deutsch nicht als Mutter-, aber als Familiensprache, kann die zuständige Stelle Ihren Aufenthalt nur erlauben, wenn Sie nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen. Als Familie zählen Ehepaare mit Kind und unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
Die Bundesagentur für Arbeit stimmt Ihrer Beschäftigung zu.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.
Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese ein.
Achtung: Bei einer visumsfreien Einreise dürfen Sie erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz sind.
Eine Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann ein Straf- und Bußgeldverfahren zur Folge haben und sich negativ auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirken.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr und kann für denselben Zweck nicht verlängert werden.
gültiger Reisepass
ein aktuelles Passfoto
Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
Nachweis der Krankenversicherung
Au-pair-Vertrag
Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.
EUR 100,00
Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise bzw. vor Ablauf Ihres Visums.
Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.
Antragsformulare können Sie bei der Ausländerbehörde abholen. Hierbei erhalten Sie zudem einzelfallbezogene Informationen über die bei Antragstellung zusätzlich vorzulegenden Nachweise.