Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht. Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Über 45-Jährige müssen über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
folgende wirtschaftliche Voraussetzungen:
Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an Ihrer Tätigkeit.
Ihre Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten.
Die Finanzierung der Umsetzung ist durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert.
Die zuständige Stelleholt Bewertungenfachkundiger Institutionen ein, um zu klären, ob die geplante Tätigkeit den erforderlichen Voraussetzungen entspricht, z.B. von Gewerbebehörden, öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen wie die Industrie- und Handelskammer sowie Handwerkskammer und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden.
Hinweis: In folgenden Fällen müssen Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für selbständig Tätige nicht erfüllen:
Sie wollen sich in einem freien Beruf selbständig machen: Sie benötigen hierfür
die erforderlichen Erlaubnisse für die Ausübung des freien Berufs oder
zumindest die Zusage ihrer Erteilung.
Sie haben Ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen: Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den im Studium erworbenen Kenntnissen haben.
Sie besitzen als Forscherin oder Forscher beziehungsweise Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit Ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit oder Ihrer Forschungstätigkeit haben.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
Nachweis der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, vor allem
Nachweise über das Investitionsvorhaben
Finanzierungsnachweise
je nach Tätigkeit: Nachweis berufsrechtlicher Erlaubnisse (zum Beispiel Gaststättenerlaubnis, Eintrag in die Handwerksrolle)
wenn Sie älter als 45 Jahre sind zusätzlich: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung
keine
Geltungsdauer für die erstmalige Erteilung: EUR 100,00
Verlängerung bis zu drei Monate: EUR 96,00
Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Antragsformulare können Sie bei der Ausländerbehörde abholen. Hierbei erhalten Sie zudem einzelfallbezogene Informationen über die bei Antragstellung zusätzlich vorzulegenden Nachweise.