Bitte beachten Sie: Der Zugang zum Künkelin-Rathaus wird aktuell teilweise mit Zugangskarten geregelt. An der Einlasskontrolle erhalten Sie Zugangskarten für die Bereiche Bürgerbüro, Standesamt, Gewerbe und Ausländerwesen. » mehr Informationen
Grundbuch - Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen
Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen sind notgedrungen kursorisch und können die gebotene Beratung durch einen Notar im jeweiligen Einzelfall nicht ersetzen.
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung, verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. In Sondereigentum stehen regelmäßig die Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller, Garagen oder Tiefgaragenstellplätze. Maßgeblich ist die Teilungserklärung beziehungsweise die vertragliche Einigung.
Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und alle Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Hierzu gehören vor allem die tragenden Teile des Gebäudes und alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche (zum Beispiel Treppenhäuser, Aufzüge, Flure oder Heizungsanlagen). Während das Sondereigentum nur dem jeweiligen Eigentümer zusteht, steht das gemeinschaftliche Eigentum allen Wohnungseigentümern zu.
Sondernutzungsrechte geben einzelnen Wohnungseigentümern das Recht, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums alleine zu nutzen (zum Beispiel oberirdische Personenkraftwagen-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen oder Dachspeicherräume).
Die Wohnungseigentümer bilden eine Gemeinschaft – gesetzliche Regeln hierzu enthält das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Wohnungseigentum kann je nach Lage des Falles durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder aber durch Teilung begründet werden. Bei der vertraglichen Einräumung bedarf es der Einigung der Beteiligten und der Eintragung im Grundbuch.
Die Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung erfolgt insbesondere dann, wenn das Grundstück in Alleineigentum steht. Zur Teilung ist eine Teilungserklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich, die der notariellen Beglaubigung bedarf. Mit der Anlegung der sogenannten "Wohnungsgrundbücher" wird die Teilung wirksam. Bei diesen Wohnungsgrundbüchern handelt es sich um besondere Grundbuchblätter, die für jeden Miteigentumsanteil (vereinfacht ausgedrückt: für jede Wohnung) angelegt werden. Hier werden eingetragen:
- der Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
- das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum
- die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte (als Beschränkung des Miteigentums)
Das Grundbuchamt verlangt für die Eintragung und die damit verbundene Anlegung der Wohnungsgrundbücher unter anderem die Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, die von der unteren Baurechtsbehörde ausgestellt wird.
- Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass die Wohnung und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
- Der dazugehörige Aufteilungsplan ist eine von der Bauaufsichtsbehörde mit Stempel oder Siegel und Unterschrift versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist.
-
Baukontrolleur – Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
Die Wohnungen oder sonstigen Räume müssen in sich abgeschlossen sein. Das müssen Sie der Baubehörde nachweisen durch
- einen Aufteilungsplan und
- eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Die Teilungserklärung des Eigentümers muss notariell beglaubigt oder beurkundet sein.
Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum muss notariell beurkundet sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Aufteilungsplan müssen Sie mit weiteren, teils formbedürftigen Unterlagen dem Grundbuchamt vorlegen.
- Lageplan
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1 : 100
Sie müssen bei bestehenden Gebäuden den Baubestand darstellen. In den Grundrissen sind alle zu einer Wohnung gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.
Für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird durch von der Stadt Schorndorf eine Gebühr in Höhe von 75,-- Euro je Wohn- oder sonstiger Einheit und von 25,-- Euro für Stellplätze erhoben.
Das Grundbuchamt erhebt für die Bearbeitung ebenfalls eine Gebühr.
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
- § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
- § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
- § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
- § 19 Grundbuchordnung (GBO) (Bewilligungsgrundsatz)
- § 20 Grundbuchordnung (GBO) (Einigungsgrundsatz)
- § 29 Grundbuchordnung (GBO) (Form des Nachweises)
- § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Gebührenstaffelung)
- § 42 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Wohnungs- und Teileigentum)
- Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz) Nummern 21201 oder 21100 und Nummer 14112