Lagerplätze für Brennholz
Vorab informieren:
Lagerplätze sind nach den Regelungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg im Innenbereich bis zu einer Größe von 100 Quadratmeter Fläche verfahrensfrei.
Unbefestigte Lager- und Abstellplätze bis 500 Quadratmeter Nutzfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind ebenfalls verfahrensfrei.
Andere, private oder gewerbliche Lagerplätze bedürfen nach der Landesbauordnung generell einer Genehmigung. Darunter fallen insbesondere auch Brennholzstapel im Außenbereich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können abweichend von den Vorgaben der Landesbauordnung Brennholzlagerungen im Außenbereich geduldet werden.
1. Lagerung (gereiht oder geschichtet) von maximal 40 Kubikmeter unbehandeltem Holz aus Forst- und Landschaftspflege für den privaten Eigenbedarf je Grundstück.
2. Keine Lagerung von Bau- und Abbruchholz sowie von Paletten und dergleichen.
3. Auf eine Abdeckung sollte generell verzichtet werden; allenfalls kommt eine landschaftsgerechte wie auch -angepasste Abdeckung der Oberseite des Holzstapels in Betracht. Hierzu sind insbesondere braune Folien und Schwartenbretter geeignet. Wellblech darf in keinem Fall verwendet werden.
4. In Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten (Vogelschutzgebiete und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie-Gebiete), Naturschutzgebieten, an Gewässerrändern oder in Überschwemmungsgebieten sind weitergehende Regelungen zu beachten.
5. Sobald ein Holzlager mit einer festen Überdachung zum Schutz vor Wind und Wetter versehen wird, ist in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich. Im Außenbereich setzt die Genehmigungspflicht im Allgemeinen bereits bei einer Größe mit 20 Kubikmeter umbauten Raum ein.
Unter Einhaltung der vorgenannten Maßgaben wird eine Holzlagerung generell geduldet. Es bleibt aber der Baurechtsbehörde vorbehalten, im Einzelfall Holzlagerung zu sanktionieren oder gar die vollständige Aufgabe der Lagerung zu verlangen.
Sobald eine Holzlagerung im Außenbereich den üblichen Umfang überschreitet oder im Rahmen eines gewerblichen Betriebs (vor allem für die Lagerung von Bau- oder Abbruchholz) erfolgt, ist im Einzelfall nach den Vorgaben der Landesbauordnung ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Dabei wird in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis geprüft, ob das jeweilige Vorhaben zugelassen werden kann. Die Erfahrungen zeigen aber, dass Private und gewerbliche Nutzer für einen Lagerplatz oder für ein Gebäude im Außenbereich in aller Regel keine Baugenehmigung erhalten können.
Es empfiehlt sich, frühzeitig mit dem Fachbereich Stadtentwicklung & Baurecht Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob eine gegebenenfalls notwendige Genehmigung auch erteilt werden kann.
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Abteilungsleitung Baurecht - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Bauverständige / Architektin
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