Sie als Bauherr müssen den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen beim Fachbereich Stadtentwicklung & Baurecht der Stadt Schorndorf einreichen. Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren". Das Formular steht auch zum Download zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen. Für die Erstellung der Bauzeichnungen, Lageplan und Formulare müssen Sie einen zugelassenen Entwurfsverfasser hinzuziehen.
Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.
Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.
Die Baurechtsbehörde benachrichtigt die Eigentümer der benachbarten Grundstücke nur dann im Verfahren, wenn Befreiungen oder Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften erforderlich werden. Die Angrenzer erhalten dann die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Sofern keine Befreiungen oder Abweichungen erforderlich werden, erhalten die Angrenzer eine Mehrfertigung der Baugenehmigung am Ende des Verfahrens.
Die Baurechtsbehörde überprüft in erster Linie folgende Bestimmungen:
- Die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
- Die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
- Die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt.
- Wenn es sich um ein Bauvorhaben im Außenbereich handelt (zum Beispiel bauliche Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes) werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften geprüft, wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts.
Die Baurechtsbehörde hört die berührten Stellen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt oder wenn andere Rechtsbereiche Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen. Wenn die erforderlichen Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.