Melderegister - Auskunft beantragen (einfach)
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person.
Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen.
Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie schon über Daten zur betroffenen Person verfügen müssen.
Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift. - Wenn Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie benötigen dafür kein Formular. Sie können den Antrag
- persönlich in der Behörde stellen oder
- mit der Post oder E-Mail übermitteln.
Achtung: Ihr Antrag kann erst nach Bezahlung der Gebühr bearbeitet werden.
Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.
Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.
Mehrere Melderegisterauskünfte auf einmal können Sie über das Meldeportal in Baden-Württemberg erhalten, wenn Ihre Gemeinde Daten dorthin liefert.
Hinweis: Die Daten dürfen nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels genutzt werden; es sei denn, die betroffene Person hat hierfür ausdrücklich eingewilligt.
keine
keine
- 11,60 Euro
- für Selbstauskünfte: keine
Anfallende Kosten haben Sie auch dann zu tragen, wenn
- die von Ihnen gesuchte Person in der Gemeinde nicht gemeldet ist,
- die von Ihnen gesuchte Person in den jeweiligen Datenbeständen
- aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben nicht ausreichend identifiziert werden und
- deshalb nicht ermittelt werden kann oder
- Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.
Hinweis: Bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen. Sie können beispielsweise Ihrer schriftlichen Anfrage einen Verrechnungsscheck beilegen.
keine