Ausländerbehörde

Allgemeine häufig gestellte Fragen (FAQs)

Bitte vereinbaren Sie einen Termin zur Neubeantragung Ihrer Dokumente. Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zu Ihrem Termin mit:
  • Ihren Nationalpass oder Reiseausweis
  • bei Diebstahl Ihres elektronischen Aufenthaltstitels: Kopie der Anzeige bei der Polizei
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
Die Ausländerbehörde kann in diesen Fällen in der Regel vor der Ausreise eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist festlegen.

Bitte vereinbaren Sie diesbezüglich einen Termin und bringen Sie folgende Unterlagen zum Termin mit:
  • Nationalpass oder Reiseausweis mit dem letzten Ausreisestempel aus Deutschland
  • Aufenthaltstitel inklusive Zusatzblatt
  • Nachweis zur Dauer des Auslandsaufenthalts, z.B. Entsendung durch die Firma oder ähnliche Dokumente
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin stets eine dritte Person Ihres Vertrauens mit, die für Sie dolmetschen kann.
Vorgelegte Dokumente und Unterlagen können nur anerkannt werden, wenn sie auf Deutsch vorliegen. Bitte lassen Sie daher Unterlagen bei einem Dolmetscher beglaubigt übersetzen.
In der Regel reicht eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) von deutscher Seite für eine problemlose Aus- und Wiedereinreise über deutsche Flughäfen.

Wir empfehlen Ihnen jedoch eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen Zielstaat.
Die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) ist die Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels. Die Arbeitserlaubnis ist also davon abhängig, ob und in welchem Umfang Ihnen die Erwerbstätigkeit in Ihrem vorherigen Aufenthaltstitel erlaubt war. Ob und in welchem Umfang Sie mit der Fiktionsbescheinigung arbeiten dürfen, ist in den Nebenbestimmungen erläutert.
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder nach § 19d AufenthG (Qualifizierter Geduldeter) sind, muss in der Regel die Bundesagentur für Arbeit jeder Erwerbstätigkeit zustimmen. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Arbeitsgeber wechseln. Bitte informieren Sie uns in solchen Fällen unverzüglich nach Bekanntwerden des Wechsels per Email an auslaenderbehoerde(at)schorndorf.de und senden uns die vom neuen Arbeitgeber ausgefüllte Zustimmungsanfrage der Bundesagentur für Arbeit zu, sodass wir die Zustimmungsanfrage weiterleiten können.
Sobald der PIN-Brief bei Ihnen eintrifft, liegt der Aufenthaltstitel zur Abholung bereit. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit der Ausländerbehörde.
Das Antragsformular sowie das Formular zur Überprüfung Ihrer finanziellen Verhältnisse finden Sie unter folgendem Link: Verpflichtungserklärung abgeben

Bitte füllen Sie beide Formulare aus und werfen Sie uns diese, zusammen mit den erforderlichen Nachweisen, in den Briefkasten des Künkelin-Rathauses. Wir werden den Antrag prüfen und dann mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Fertigen Sie eine Kopie des neuen Ausweises an und senden Sie diese an ausländerbehoerde(at)schorndorf.de
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der Ausländerbehörde und bringen Sie zur Vorsprache ihren neuen Pass sowie ein aktuelles biometrisches Lichtbild mit.
Wenn Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind und einen neuen Pass erhalten haben und lediglich die Kartennutzung abgelaufen ist, so können Sie mit altem und neuem Pass reisen.
  • biometrisches Lichtbild
  • Arbeitsbescheinigung
  • letzte drei Lohnabrechnungen
  • Deutschkenntnisse auf Niveau B1 (in Ausnahmefälle ist auch A1 ausreichend)
Weitere Unterlagen werden gegebenenfalls im Laufe des Bearbeitungsprozesses angefordert.
Bitte vereinbaren Sie zur Antragstellung einen Termin.
Wir arbeiten ausschließlich über Terminvereinbarung. Unsere Termine sind sehr eng getaktet. Deshalb ist ein Besuch ohne Termin leider nicht möglich. Bei Fragen können Sie gerne unter der Nummer 07181 602-6008 anrufen, dort bekommen Sie Auskunft auf Ihre Fragen. Alternativ können Sie eine Email an auslaenderbehoerde(at)schorndorf.de schicken.