Seit dem 01.01.2021 hat der Konzern Stadt Schorndorf neben der Antikorruptionsstelle beim Fachbereich Revision einen Vertrauensanwalt als externe Hinweisgeberstelle und neutralen Ansprechpartner für Korruptionsverdachte bestellt.
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) des Bundes auf der Grundlage der sog. EU Whistleblower-Richtlinie und das Kommunale Meldestellengesetz des Landes Baden-Württemberg sind Kommunen und kommunalen Unternehmen ab einer gewissen Größe verpflichtet eine interne Meldestelle für Hinweisgeber zu betreiben.
Die neue interne Meldestelle übernimmt zu den bisherigen Aufgaben des Vertrauensanwalts zur Korruptionsbekämpfung und -verhütung auch die Aufgaben aus dem Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Die interne Meldestelle ist keine allgemeine Beschwerdestelle.
Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist, dass Personen über eine interne Meldestelle Informationen über Rechtsverstöße mitteilen können und dabei vor Repressalien geschützt werden.
Für Mitarbeitende und Geschäftspartner der Stadt Schorndorf und deren Eigenbetriebe steht der Weg zur Abgabe eines Hinweises an die interne Meldestelle offen. Sollten Anhaltspunkte für Fehlverhalten und Verstöße gegen Rechtsnormen, die das Hinweisgeberschutzgesetz benennt vorliegen (z.B. Arbeitsschutzgesetz, strafbare Handlungen wie Diebstahl, Korruption), ist die Abgabe eines Hinweises an die für die Stadt Schorndorf bestellte Meldestelle
- Jens Anderssohn
Rechtsanwalt - CAVADA UND PARTNER mbB
Borsigstraße 4, 74321 Bietigheim-Bissingen - Telefon: 07142 9547-40
E-Mail: hinweisgeber.stadt.schorndorf(at)cavada.de
möglich.
Bei Verdacht auf Korruption oder andere schwerwiegende Verfehlungen können sich weiterhin Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Bürgerinnen und Bürger, Einwohnerinnen und Einwohner, Stadt- und Aufsichtsrätinnen und -räte sowie Geschäftspartnerinnen und -partner und Kundinnen und Kunden an den Vertrauensanwalt der Kanzlei wenden.
Bei allgemeinen Fragen rund um das Thema Hinweisgeberschutz und Korruptionsprävention und -bekämpfung steht der städtische Fachbereich Revision (Telefon 07181 602-1300, E-Mail: revision(at)schorndorf.de) zur Verfügung.
Fragen & Antworten
Das Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen wurde eingeführt, um die EU- Whistleblower-Richtlinie umzusetzen. Das Hauptziel dieses Gesetzes ist es, Personen, die Informationen über mögliche Verstöße am Arbeitsplatz haben und diese melden oder offenlegen, vor möglichen negativen Reaktionen ihres Arbeitgebers zu schützen. Diese Personen werden als Hinweisgeber oder Whistleblower bezeichnet.
Durch solche Hinweise können Missstände in Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung frühzeitig erkannt und beseitigt werden. Hinweisgeber übernehmen durch ihre Meldungen Verantwortung und verdienen daher besonderen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.
Beispiele:
- Verstöße gegen Strafvorschriften wie bspw. Betrug, Korruption
- Verstöße gegen Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz oder das Betriebsverfassungsrecht,
- Verstöße gegen das Geldwäschegesetz, Vorgaben zur Produktsicherheit und Produktkonformität oder solche des Umweltschutzes
- Verstöße gegen das Vergaberecht, Kartellrecht und Steuerrecht
Genauere Informationen finden sich hierzu in dem beigefügten § 2 HinSchG.
Es gibt allerdings auch Grenzen für die Meldungen. Es müssen begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße vorliegen.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen über angebliche Verstöße meldet, wird durch das HinSchG nicht geschützt und muss mit ernsten Konsequenzen rechnen.
Hinweise können postalisch, telefonisch, per Mail oder auch persönlich an
- Jens Anderssohn
Rechtsanwalt - CAVADA UND PARTNER mbB
Borsigstraße 4, 74321 Bietigheim-Bissingen - Telefon: 07142 9547-40
E-Mail: hinweisgeber.stadt.schorndorf(at)cavada.de
Es werden auch, falls gewünscht, anonyme Meldungen entgegengenommen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über
1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
a) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter Einschluss insbesondere des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,
c) mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheits- management, die Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln sowie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers (Kraftomnibusunternehmen) betreffen,
d) mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit,
e) mit Vorgaben zur Sicherheit im Seeverkehr betreffend Vorschriften der Europäischen Union für die Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die Haftung und Versicherung des Beförderers bei der Beförderung von Reisenden auf See, die Zulassung von Schiffsausrüstung, die Seesicherheitsuntersuchung, die Seeleute-Ausbildung, die Registrierung von Personen auf Fahrgastschiffen in der Seeschifffahrt sowie Vorschriften und Verfahrensregeln der Europäischen Union für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen,
f) mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit im Sinne der Abwehr von Gefahren für die betriebliche und technische Sicherheit und im Sinne der Flugsicherung,
g) mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per Binnenschiff,
h) mit Vorgaben zum Umweltschutz,
i) mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
j) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
k) zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen,
l) zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,
m) zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,
n) zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen,
o) zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse,
p) zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gemäß deren Artikel 2,
q) zur Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes,
r) zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
s) zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316 a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,
t) zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264 d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,
4. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU- Schwellenwerte,
5. Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt,
6. Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,
7. Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,
8. Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften,
9. Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1),
10. Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
(2) Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über
1. Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
2. Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.