Der Gemeinderat der Stadt Schorndorf hat am 06.05.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Holzberg“ (Planbereich 32/04) gem. §10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und §74 Landesbauordnung (LBO) als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Satzung über örtliche Bauvorschriften "Holzberg" (Planbereich 32/04) umfasst die Teilflächen der Flurstücke Nr. 3702, 3703/3 und 3710 auf der Gemarkung Schorndorf.
Rechtsverbindlich ist der Lageplan mit Textteil des Fachbereichs Stadtentwicklung und Baurecht vom 22.05.2018/12.08.2020. Dem Bebauungsplan und der Satzung über örtliche Bauvorschriften wird die Begründung vom 22.05.2018/12.08.2020/25.03.2021 beigefügt.
Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften, sowie seine Begründung können während der Öffnungszeiten
montags bis mittwochs 08.00 – 12.30 Uhr
donnerstags 08.00 – 12.30 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr
freitags 08.00 – 12.00 Uhr
beim Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht, Robert-Bosch-Straße 9, 73614 Schorndorf oder im Internet auf www.schorndorf.de unter der Rubrik „Wirtschaft & Bauen - Stadtentwicklung - Bebauungspläne - Rechtskräftige Bebauungspläne“ von jedermann eingesehen werden.
Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
- 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- 4. Fehler, die nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Schorndorf, Marktplatz 1, 73614 Schorndorf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder
elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Schorndorf, Marktplatz 1, 73614 Schorndorf geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts geltend gemacht hat.
Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, wird hingewiesen.
Schorndorf, den 28.05.2021
Stadtverwaltung Schorndorf
Matthias K l o p f e r
Oberbürgermeister