Bebauungsplan und Satzung über örtliche Bauvorschriften "Unterberken" - Enzianweg (Planbereich 73/12)

Der Gemeinderat der Stadt Schorndorf hat am 27.10.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Unterberken“ - Enzianweg (Planbereich 73/12) gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Unterberken“ – Enzianweg (Planbereich 73/12) und der Satzung über örtliche Bauvorschriften umfasst die Flurstücke 117, 117/1, 118, 120, 121, 123 und 124/1 auf der Gemarkung Unterberken.

Rechtsverbindlich ist der Lageplan mit Textteil des Ingenieurbüros Käser, Fellbach vom 25.01.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 12.08.2022. Dem Bebauungsplan und der Satzung über örtliche Bauvorschriften wird die Begründung des Ingenieurbüros Käser, Fellbach vom 25.01.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 12.08.2022 beigefügt.

Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften, sowie seine Begründung können während der Öffnungszeiten

montags bis mittwochs     08.00 – 12.30 Uhr                                                         

donnerstags                         08.00 – 12.30 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr                           

freitags                                  08.00 – 12.00 Uhr

beim Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht, Robert-Bosch-Straße 9, 73614 Schorndorf oder im Internet auf www.schorndorf.de unter der Rubrik „Wirtschaft & Bauen - Stadtentwicklung - Bebauungspläne - Rechtskräftige Bebauungspläne“ von jedermann eingesehen werden.

Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich                                                     

  • 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften                                     
  • 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der  Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs  und
  • 4. Fehler, die nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Schorndorf, Marktplatz 1, 73614 Schorndorf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Schorndorf geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, wird hingewiesen.

Schorndorf, den 11.11.2022                                                                                                 

Stadtverwaltung Schorndorf

Bernd H o r n i k e l                                                                                                                 

Oberbürgermeister