Fragen & Antworten

Allgemein

Abwasser ist der Oberbegriff für Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

Schmutzwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist.

Niederschlagswasser ist Wasser, das aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt (zum Beispiel Regenwasser und Wasser aus der Schneeschmelze).
Zentrale öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Zentrale öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/ -teiche/ -schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind, sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Stadtentwässerung zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden.

Abwasserbeiträge

Unter Abwasserbeiträge sind in der Regel einmalige Geldleistungen zu verstehen, die im Gegensatz zu den Steuern keine allgemeinen Deckungsmittel, sondern die Gegenleistung für einen Sondervorteil darstellen.
Die Stadtentwässerung Schorndorf erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen von denjenigen einen Abwasserbeitrag, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen (wirtschaftlichen) Vorteil nicht nur vorübergehender Art bietet.
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke innerhalb des Gebiets der Stadt Schorndorf, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.

Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt Schorndorf zur Bebauung anstehen.

Wird ein Grundstück tatsächliche an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen, so unterliegt es auch dann der Beitragspflicht, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist (die Eintragung im Grundbuch ist maßgebend). Ist Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte als Beitragsschuldner an Stelle des Eigentümers. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner; liegt Wohnungs- und Teileigentum vor, ist man nur bezüglich dieses Eigentumsanteils Beitragsschuldner.
Der Abwasserbeitrag entsteht in der Regel sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. Es kommt also nicht auf den tatsächlichen Anschluss an, sondern auf die Möglichkeit, anschließen zu können.
Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeiträgen erhoben und setzt sich zusammen aus:

1. für den öffentlichen Abwasserkanal  2,45 Euro (je m² Nutzungsfläche)
2. für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks 2,15 Euro (je m² Nutzungsfläche)
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Abwasserbeitrags bilden die §§ 20-32 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit der Abwassersatzung der Stadt Schorndorf.

Starkverschmutzerzuschlag

Überschreitet das eingeleitete Abwasser bestimmte, in der Abwassersatzung festgelegte Werte, erhöht sich der Gebührensatz entsprechend der stärkeren Verschmutzung.

Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser werden mit Hilfe von Abwasseruntersuchungen durch die Stadtentwässerung Schorndorf festgesetzt. Die genauen Bestimmungen zu den Starkverschmutzerzuschlägen finden Sie unter § 40 b und § 40 c Abwassersatzung.

Ratten

Seit Menschen in Siedlungen zusammenwohnen, halten sich in ihrer Umgebung auch Ratten auf. Mit verbesserten hygienischen Verhältnissen zogen sich die Ratten in die Kanalisation zurück und nutzen das Kanalsystem auch, um an das oberirdische mancherorts reichlich vorhandene Nahrungsangebot zu gelangen.

Die Ratte ist ein Allesfresser. Auf Nahrungssuche zum Beispiel in Abwasserkanälen, in Mülltonnen, auf Komposthaufen und in Stallungen kann sie eventuell vorhandene Krankheitskeime aufnehmen und verbreiten. Sie ist ein Überträger verschiedener Krankheiten.

In diesem Flyer werden Sie informiert wie die Stadtentwässerung Schorndorf die Bekämpfung der Ratten durchführt und wie Sie mithelfen können das Rattenaufkommen zu reduzieren.

Gesplittete Abwassergebühr

Gemäß § 37 AbwS ist der Schuldner der Abwassergebühr der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht mit dem auf den Übergang folgenden Vorauszahlungstermin auf den neuen Eigentümer über.

Eigentumswechsel sind innerhalb eines Monats nach Erwerb oder Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks der Stadtentwässerung Schorndorf anzuzeigen.

Formular zur Anzeige eines Eigentumswechsels
Die Gebühr für Abwasser wurde in Schorndorf bisher nach dem Frischwasserbezug erhoben. Neben den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung enthielt die bisherige Abwassergebühr auch Leistungen für die Beseitigung des Niederschlagswassers. Das heißt, die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung waren bisher pauschal in der Abwassergebühr enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 11.03.2010 den bisher verwendeten Frischwassermaßstab zur Abrechnung des Niederschlagswassers als unzulässig erklärt.

Durch die Änderung der Rechtssprechung sind alle Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg dazu verpflichtet, die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser zukünftig getrennt zu veranlagen (gesplittete Abwassergebühr).

Die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr bedeutet keine zusätzliche Gebühr. Die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden nur verursachergerechter auf die Gebührenschuldner verteilt. Dies hat zur Folge, dass Eigentümer von Grundstücken mit viel versiegelter Fläche künftig stärker belastet werden, während Grundstückseigentümer mit wenig versiegelter Fläche entlastet werden.

Rechtsgrundlage: Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.03.2010 (2 S 2938/08).

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